Pressemitteilung | ACE Auto Club Europa e.V.

Verkehrsrecht 2002: Was sich voraussichtlich ändert

(Stuttgart) - Autokäufer können sich auf verbesserte Garantierechte freuen, die Verwendung von Radarwarngeräten wird definitiv verboten und für Stadtbewohner treten neue Regeln zum bevorrechtigten Parken in Kraft. Mehrere Vorschriften werden voraussichtlich zu Beginn oder während des Jahres 2002 Gültigkeit erlangen. Der ACE Auto Club Europa hat am 19. November in Stuttgart ein paar der wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Von Januar 2002 an gilt auch für den Bußgeldkatalog die Eurowährung. In dem Katalog werden erstmals die Regelsätze für Verwarnungs- und Bußgelder zusammengefasst. Damit erfolgt die Ahndung von Verkehrsverstößen künftig auf der Grundlage einer einheitlichen Rechtsverordnung. Mit der Euro-Umstellung werden die bisherigen DM-Sätze durchweg halbiert, der Verwarnungsgeldsatz von 75 Mark wird durch 35 Euro ersetzt. Allerdings bleiben die Regeln für die Verhängung der Flensburger Strafpunkte ebenso unverändert wie die Kriterien für Fahrverbote.

Eine weitreichende Verbesserung für Autokäufer enthält die große Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft treten wird. Damit verändern sich auch die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für Autokauf- und Reparaturverträge. Bei Reparaturverträgen wird die Gewährleistungsfrist von bisher sechs Monaten auf ein Jahr erhöht, beim Neuwagenkauf gelten kraft Gesetz zwei Jahre statt sechs Monate. Bei Mängeln muss sich der Autokunde auch nicht mehr auf eine Nachbesserung einlassen, sondern kann grundsätzlich Ersatzlieferung verlangen. Vertragliche Abweichungen sind nur in engen Grenzen möglich, soweit ein Kauf beim Händler erfolgt. Dieser kann bei Gebrauchtwagen die gesetzliche Gewährleistung nur noch auf ein Jahr verkürzen, aber nicht mehr ganz ausschließen. Für Gebrauchtwagengeschäfte unter Privatpersonen bleiben dagegen Gewährleistungsausschlüsse weiterhin zulässig. Kostenvoranschläge müssen künftig nur noch dann bezahlt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

Im neuen Jahr sollen Radarwarner, Laserstörgeräte und ähnliche technische Einrichtungen definitiv verboten werden. Demnach ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, "ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarner oder Laserstörgeräte)". So soll es künftig im Paragraphen 23 der Straßenverkehrsordnung stehen. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro berappen und kassiert vier Punkte in Flensburg.

Auf dem Hintergrund begrenzter Parkraumkapazitäten, sollen künftig die "Bewohner städtischer Quartiere" Vorrechte genießen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf ein einschränkendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1998. Danach durften von Kommunen nur kleinräumige Anwohnerparkbereiche zugelassen werden. Wird der nun vorliegende Verordnungsentwurf umgesetzt, sind damit auch Anordnungen zu weiträumigen Parkvorrechten für die Wohnbevölkerung rechtlich abgesichert. In der Begründung zu dem Gesetzesvorhaben wird von einem "zufriedenstellenden Ausgleich" zwischen den unterschiedlichen Gruppen, die Parkraum in Anspruch nehmen, gesprochen. Praktisch kommt dies bei festgestelltem Parkraummangel in dichtbebauten Großstadtquartieren den Bewohnern zugute. Für Parksünder in diesem Bereich wird es allerdings keine Auswirkungen geben. Sie konnten sich schon bisher nicht auf die besagte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berufen.

Quelle und Kontaktadresse:
ACE Auto Club Europa e.V. Schmidener Str. 233 70374 Stuttgart Telefon: 0711/53030 Telefax: 0711/5303168

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