VNW-Presseinformation vom 16. November 2006 / Winterdienst: Vermieter kann Mieter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichten
(Hamburg) - Der Winter steht vor der Tür. Schnee und Eis sind auf Hängen, Pisten und Rodelbahnen willkommen. Im Vermieter-/Mieterverhältnis geben diese Witterungsbedingungen dagegen häufig Anlass zum Streit. Dabei geht es meist um die Streupflicht. Die Winterzeit bedeutet für den Vermieter eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Überwachung der Wege zu seinen Gebäuden. Nach den Verkehrssicherungspflichten ist grundsätzlich der Hauseigentümer für den Winterdienst zuständig. Zufahrten und Gehwege müssen bei Schneeglätte und Glatteis mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) kann der Vermieter die Streupflicht auf den Mieter abwälzen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Er kann dieses auch in der Hausordnung regeln, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht. Krankheit und Urlaub entbinden den Mieter nicht von seiner Verantwortung. Wer räumpflichtig, aber z.B. aus beruflichen Gründen verhindert ist, muss sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch für Mieter, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen hohen Alters oder Gebrechlichkeit, auf Dauer nicht mehr Schnee fegen können. Einige Urteile sagen aber, dass der Mieter in diesem Fall von seiner Streupflicht befreit wird.
Die Streupflicht besteht nach der Winterdienstsatzung der jeweiligen Gemeinde. Meistens ist dort geregelt, dass der Gehweg zwischen 7 Uhr und 21 Uhr gestreut und der Schnee entfernt werden muss. Die Streupflicht besteht unverzüglich, das heißt im Rahmen einer gewissen Zeitspanne nach Beendigung des Schneefalls. Sie besteht nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Streupflicht entfällt, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss hat und somit sinnlos, beispielsweise bei andauerndem Schneefall oder ununterbrochen gefrierenden Sprühregen.
Quelle und Kontaktadresse:
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Pressestelle
Tangstedter Landstr. 83, 22415 Hamburg
Telefon: (040) 520110, Telefax: (040) 52011201
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