VÖB sieht EU-Rechtsrahmen für Zahlungsverkehr kritisch
(Berlin) Der Bundesverband Öffentlicher Banken sieht in dem Arbeitsentwurf der EU-Kommission für eine Richtlinie über einen Rechtsrahmen für Zahlungen im EU Binnenmarkt einige gute Ansätze. Insbesondere die Trennung zwischen so genannten push- (der Zahlungsvorgang wird vom Zahlenden angestoßen) und pull-Transaktionen (die Transaktion wird vom oder über den Begünstigten eingeleitet) sowie die Möglichkeit, von bestimmten Vorschriften durch Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Unternehmen abzuweichen, bewertet der VÖB positiv. Diese Möglichkeit sollte allerdings auf Geschäftskunden ausgedehnt werden.
Für kritisch hält der VÖB dagegen die Anwendbarkeit des Rechtsrahmens auf Zahlungen, die von einem Zahlungsdienstleister aus einem Drittland in die Europäische Union bzw. aus der Europäischen Union in ein Drittland erfolgen. Diese stünden im Widerspruch zur Konzeption des Rechtsrahmens, einheitliche rechtliche Grundlagen für den Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt zu schaffen und damit die Grundlage für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum Single Euro Payment Area (SEPA) - zu schaffen. Auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Nicht-EU-Währungen sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Letztlich würde eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs dazu führen, dass Dienstleister in der EU durch wesentliche strengere Regeln gegenüber Zahlungsdienstleistern in Drittländern benachteiligt würden.
Als problematisch sieht der Verband auch die vorgesehene Beweisregelung für den Zahlungsverkehr. Hierdurch würden die in den Mitgliedstaaten entwickelten Beweisgrundsätze, z. B. der Beweis des ersten Anscheins im deutschen Recht, in Frage gestellt. Insbesondere im kartengestützten Zahlungsverkehr biete der Beweis des ersten Anscheins, dessen Zulässigkeit der Bundesgerichtshof kürzlich bestätigt habe, die Möglichkeit einer fallbezogenen Abwägung der Risikosphären. Dagegen würde eine Beweisregelung im Gemeinschaftsrecht eine interessengerechte Abwägung im Einzelfall verhindern. Beweispflicht und Haftung würden damit einseitig auf den Zahlungsdienstleister verlagert. Dies würde das Missbrauchsrisiko erheblich steigern und die Gesamtheit der Kunden müsste durch höhere Entgelte für Zahlungsdienstleistungen für das Fehlverhalten einzelner Kunden einstehen.
Schließlich sieht der Verband auch in der Einführung einer Haftungsobergrenze für Schäden aus nicht autorisierten Zahlungen, die vor einer Meldung des Verlustes des Zahlungsinstrumentes entstehen, ein verfehltes Signal. Denn nur durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Sperrmitteilung, z. B. nach Kartenverlust, könnten die durch nicht genehmigte Zahlungen entstehenden Schäden im Interesse der Banken sowie der Gesamtheit aller Kunden gering gehalten werden.
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