VPB rät: Vorsicht bei Insolvenz des Bauunternehmens!
(Berlin) - Wer ein Haus baut, der hat nach der Abnahme fünf Jahre Gewährleistung. Während dieser Frist muss der Unternehmer, der das Haus gebaut hat, alle bei der Abnahme bestehenden Mängel für den Bauherrn kostenlos beseitigen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Was passiert aber, wenn das Bauunternehmen während dieser fünf Jahre insolvent wird? In diesem Fall muss der private Bauherr die Mangelbeseitigung erst einmal vom Insolvenzverwalter verlangen, erläutert der VPB das korrekte Prozedere. Dieser wird die Forderung aber erfahrungsgemäß ablehnen. Der Schaden kann dann nur noch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Das heißt, der Bauherr muss sich einreihen in die Liste der Gläubiger, und bleibt erfahrungsgemäß zum Schluss auf dem wirtschaftlichen Schaden sitzen. Der Versuch, den Insolvenzverwalter zu umgehen und sich direkt an den betroffenen Subunternehmer zu wenden, misslingt in der Regel, weil sich der Subunternehmer - dem dadurch wirtschaftliche Schäden drohen - nicht darauf einlässt. Auf der sicheren Seite sind private Bauherren nur, wenn sie eine sogenannte Gewährleistungssicherheit abschließen. Diese, so rät der VPB, muss der Bauherr gleich zu Beginn mit dem Bauunternehmer aushandeln und vertraglich vereinbaren.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband privater Bauherren e.V. (VPB)
Pressestelle
Chausseestr. 8, 10115 Berlin
Telefon: (030) 2789010, Fax: (030) 27890111
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