Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

Wackelt der Kinderfreibetrag? / Urteil könnte Millionen Eltern Hoffnung auf Steuererstattung machen / Bund der Steuerzahler unterstützt Parallelverfahren

(Berlin) - Sind die Kinderfreibeträge zu niedrig? Darüber verhandelt das Niedersächsische Finanzgericht am morgigen Freitag (Az. 7 K 83/16). Das Verfahren ist für alle Eltern, die einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, von Bedeutung. Denn die Höhe der Kinderfreibeträge spielt nicht nur beim Kinderfreibetrag selbst, sondern auch bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags eine Rolle. Wenn das Niedersächsische Finanzgericht die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, wäre dies ein wichtiges Signal an den Gesetzgeber, Kinder im Steuerrecht ausreichend zu berücksichtigen. Hält das Bundesverfassungsgericht die Freibeträge dann für zu gering, könnten Millionen Eltern eine Erstattung erhalten. Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Parallelverfahren eines Familienvaters vor dem Finanzgericht München (Az.: 8 K 2426/15).
Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 zu niedrig bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro - und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidaritätszuschlag und/oder Kirchensteuer. Darüber hinaus geht es auch grundsätzlich um die Berechnung der Kinderfreibeträge. So stellt der Steuergesetzgeber beispielsweise für volljährige Kinder in Ausbildung einen geringeren Betrag steuerfrei, als für volljährige Kinder, die keine Ausbildung machen.

Hintergrund
Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Vorgabe aus dem Existenzminimumbericht nicht hinreichend umgesetzt. Der Kinderfreibetrag blieb um 72 Euro hinter den Vorgaben des Existenzminimumberichts zurück. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf entsprechende Streitverfahren reagiert, denn die Steuerbescheide bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zugunsten der Eltern geändert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) Pressestelle Reinhardtstr. 52, 10117 Berlin Telefon: (030) 2593960, Fax: (0611) 25939625

(cl)

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