Wann ein Gutachten nach einem Verkehrsunfall bezahlt wird / Nicht mit Kanonen auf Spatzen...
(Henstedt-Ulzburg) - Mehr als zwei Millionen Fahrzeugunfälle nimmt die Polizei jedes Jahr auf bundesdeutschen Straßen zu Protokoll. Und jedesmal stellt sich für die Unfallgegner danach dieselbe Frage: Wie komme ich schnell und sicher an mein Geld? Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): Oft hilft ein Gutachten bei der Schadensabwicklung. Aber Achtung: Bei einem Bagatellschaden kann der Schuss nach hinten losgehen.
Wer in einen Unfall verwickelt ist, sollte seine Ansprüche dem gegnerischen Kfz-Versicherer möglichst schnell melden. Ein Gutachten kann dabei eine gute Grundlage zur Feststellung der Schadenshöhe sein. Lilo Blunck: Das ist besonders für alle interessant, die ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen wollen.
Aber: Der Versicherer muss diese Kosten nicht in jedem Fall übernehmen. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass der Geschädigte tatsächlich keine Schuld an dem Unfall trägt. Andernfalls darf die Gesellschaft die Erstattung gemessen an der Mitschuld kürzen.
Ist nur eine harmlose Beule am Kotflügel, sollte der Fahrzeughalter besser kein Gutachten in Auftrag geben. Er könnte auf seinen Auslagen sitzen bleiben. Bei einem Bagatellschaden wäre es dasselbe als würden wir mit Kanonen auf Spatzen schießen. Als Richtschnur kann gelten: Bei Schäden unter 700 Euro netto Finger weg vom Gutachten.
Lilo Blunck: Die Rechtsprechung verlangt, dass die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Der Geschädigte sollte also sorgfältig abwägen, ob es geboten ist, einen Sachverständigen einzuschalten.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV)
Jennefer Fricke, Referentin, Presse- / Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg
Telefon: (04193) 99040, Telefax: (04193) 94221
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