Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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Wenn Hinflug verfällt, muss Rückflug gültig bleiben / Verbraucherzentrale Bundesverband gewinnt Verfahren gegen Lufthansa AG

(Berlin) - Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das entschied heute (19. November 2008) das Landgericht Köln in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengten Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG. "Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher im Flugverkehr", erklärt Vorstand Gerd Billen. Morgen (20. November 2008) fällt die Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Berufungsverfahren gegen British Airways vor dem Oberlandgericht Frankfurt.

Gegenstand des Lufthansa-Verfahrens war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese besagt, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Folge für Verbraucher: Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn ein Kunde seinen Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. "Vielen Fluggästen sind so erhebliche finanzielle Schäden entstanden", kritisiert Billen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte deshalb gegen die fragliche Regelung geklagt und mit der heutigen (19. November 2008) Entscheidung Recht bekommen.

Das Urteil ist ein weiterer Sieg gegen die weit verbreitete Praxis der Fluggesellschaften des so genannten `Cross-Ticketing´. Bereits am 14. Dezember 2007 hatte das Landgericht Frankfurt (Az: 2-2 O 243/07) eine entsprechende Klausel in den Verträgen von Britisch Airways als unzulässig erklärt. Gegen den Richterspruch hat das Unternehmen Berufung eingelegt. Die Entscheidung des Oberlandgerichtes Frankfurt am Main wird am 20. November 2008 erwartet.

Die Verfahren sind Teil einer größeren Aktion, mit der der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen verbraucherunfreundliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Flugbranche vorgeht. Dabei mahnte der Verband zunächst 15 Fluggesellschaften ab. Gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG strengten die Verbraucherschützer dabei auch die genannten Musterverfahren zum Cross-Ticketing an.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Pressestelle Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: (030) 258000, Telefax: (030) 25800218

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