Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Wenn sich der Familienstand ändert / Nach einer Hochzeit sollten auch die Versicherungen angepasst werden

(Henstedt-Ulzburg) - Der Wonnemonat Mai gehört nicht nur zu den schönsten Monaten des Jahres - er ist auch ein begehrter Monat, um zu heiraten. Der neue Familienstand bringt häufig nicht nur einen neuen Nachnamen mit sich, er kann sich auch auf die Versicherungen auswirken. Bei einer Namensänderung müssen Versicherungsverträge ohnehin angepasst werden. "Man sollte diese Gelegenheit gleich nutzen, um seine Versicherungen zu überprüfen und zu aktualisieren. Denn oft bringen die neuen Konditionen Vorteile", rät Bianca Boss, Pressereferentin des Bund der Versicherten e. V.

Wenn beide Partner eine Privathaftpflichtversicherung haben, genügt künftig auch ein Vertrag. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag kann aufgehoben werden. Doch der Versicherer des dann noch bestehenden Haftpflichtvertrages muss darüber informiert werden, damit der neue Partner mitversichert und dementsprechend die Prämie angepasst wird.

Eine Risikolebensversicherung sollte abgeschlossen werden, wenn der hinterbliebene Partner über den Tod hinaus versorgt sein soll und es eventuell auch gilt, einen gemeinsamen Hauskredit abzusichern.

Bestehen zwei Hausratversicherungen und ein Zusammenzug der Frischvermählten steht an, sollte ein Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden - möglichst der mit den schlechteren Versicherungsbedingungen. Einige Versicherungen sind auch bereit, den jüngeren Vertrag schon zum Zeitpunkt des Zusammenzugs und nicht erst zum Ende des Versicherungsjahres aufzuheben.

Wer über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, kann sich zum Beispiel über den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Dabei darf der Ehegatte nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und das Gesamteinkommen nicht mehr als 405 Euro monatlich betragen bzw. bei geringfügig Beschäftigten unter 450 Euro liegen.

BdV-Tipp: Man muss für die Zusammenlegung von Versicherungsverträgen jedoch nicht erst bis zur Hochzeit warten. Schon eine gemeinsame Wohnung führt dazu, dass man Verträge zusammenführen und damit viel Geld sparen kann.

Kann man eigentlich die Hochzeitsfeier selbst versichern? Ja, man kann. Spezielle Hochzeitsfeier-Rücktrittsversicherungen kommen für Stornokosten auf, falls die Hochzeit durch unvorhergesehene Krankheit, Tod oder Unfall verschoben werden muss. So können für eine Prämie von 47 Euro Veranstaltungskosten von 2500 Euro abgesichert werden. Bei einer Feier, die 10.000 Euro kostet, beträgt die Prämie 195 Euro. Der Selbstbehalt liegt in beiden Fällen bei 250 Euro.

Ein Hinweis zum Schluss: Eine Überprüfung der Versicherungen ist natürlich ebenfalls ratsam nach einer Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Denn auch hier ändert sich der Familienstand. Alle wichtigen Informationen listet das Merkblatt des BdV auf.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Pressestelle Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Fax: (04193) 94221

(sy)

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