Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Wer auf den Schultern der Hinterbliebenen der Tsunami-Opfer PR macht, handelt unmoralisch / „Unbürokratische Hilfe ohne arglistige Winkelzüge“

(Henstedt-Ulzburg) - Das Leid der Angehörigen von Opfern der Tsunami-Katastrophe in Südostasien darf in Deutschland nicht durch bürokratische Hürden verschlimmert werden. Einige Versicherungsgesellschaften haben erklärt, bei der Auszahlung von Lebensversicherungen unbürokratisch helfen zu wollen. Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt das sehr, warnt jedoch vor gewissen Versprechungen. BdV-Geschäftsführerin Lilo Blunck: „Vorsicht bei allzu leichtzüngigen Behauptungen PR-süchtiger Gesellschaften, die aus dem Elend Image-Kapital schlagen wollen. Unbürokratische Hilfe ist dringend geboten – aber bitte ohne arglistige PR-Winkelzüge!“

Bisher war die Todeserklärung Voraussetzung für die Auszahlung einer Lebensversicherung. Doch ein solches Dokument zu bekommen, das kann dauern. Auch auf Antrag der Hinterbliebenen nach dem „Verschollenheitsgesetz“ kann bei ernsten Zweifeln am Fortleben einer Person die Todeserklärung durch das zuständige Amtsgericht ein Jahr auf sich warten lassen. Einige Versicherungen wollen aber zügiger helfen.

„Wenn die Gesellschaften das ernsthaft vorhaben“, betont Lilo Blunck, „dann sollten sie bei Vorlage der Reiseunterlagen des vermissten Angehörigen durch die Hinterbliebenen und einer offiziellen Vermisstenanzeige bei der Polizei die Leistungen freiwillig und meinetwegen auch ‚unter Vorbehalt‘ erbringen.“ Die Vorlage anderer „Beweise“ sei kaum möglich. Völlig aberwitzig sei es deshalb, zu glauben, dass das Auswärtige Amt Schreiben ausstelle, in denen bestätigt werde, dass der Versicherungsnehmer durch das Seebeben ums Leben gekommen ist. Einige Versicherer verlangen jedoch ein solches Dokument.

Der BdV fordert den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vor dem Hintergrund der bisherigen Einmaligkeit der schrecklichen Ereignisse in Südostasien auf, seine Mitglieder dazu anzuhalten, sich bei der Regulierung an den Eckpunkten „Vorlage Reiseunterlagen“ und „Erstattung einer Vermisstenanzeige“ zu orientieren, damit tatsächlich unbürokratisch geholfen werden kann. Lilo Blunck: „Das kann für manche Hinterbliebene von existenzieller Bedeutung sein.“

Üblicherweise ist die Todeserklärung Voraussetzung für Leistungen aus Lebens- und Unfallversicherungen, erläutert BdV-Versicherungsberater Thorsten Rudnik: „Rechtliche Grundlage ist das Verschollenheitsgesetz. Danach dürfen totgeglaubte Vermisste zwar erst zehn Jahre nach ihrem Verschwinden für tot erklärt werden, im Falle des Seebebens gilt aber eine Besonderheit: Die sogenannte Gefahrverschollenheit, bei der sich ein Mensch in Lebensgefahr befand und seitdem verschollen ist“. In diesem Fall könne das Gericht für den Verschollenen bereits ein Jahr später eine offizielle Todeserklärung aussprechen. Vorab muss aber auf alle Fälle bei den örtlichen Polizeidienststellen eine Vermisstenanzeige aufgegeben werden. Grundsätzliche Ausnahme: Personen unter 25 Jahre dürfen nach dem Gesetz nicht für tot erklärt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193/99040, Telefax: 04193/94221

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