Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)
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Zahlungsmoral: mangelhaft / Gesetzgeber muss jetzt handeln

(Berlin) - Vielen Handwerksunternehmern macht die mangelhafte Zahlungsmoral ihrer Auftraggeber zusätzlich zur schwierigen wirtschaftlichen Lage zu schaffen. Die alte Regel "gutes Geld für gute Arbeit" gilt immer seltener. Dies kann in Kombination mit der oft geringen Eigenkapitalquote vieler Handwerksunternehmen zu Liquiditätsproblemen und im Extremfall zu Insolvenzen führen. Der Gesetzgeber muss jetzt handeln.

Anfang April 2006 hat sich der Deutsche Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes befasst, das zwar die Problematik der schlechten Zahlungsmoral nicht insgesamt lösen, aber einen wichtigen Beitrag zur besseren Absicherung von Handwerksunternehmen leisten kann. Wichtig sind folgende Elemente des Gesetzentwurfs:

Durch das Gesetz soll die Wirkung der Abnahme vereinheitlicht werden. Das heißt, nach der Abnahme eines Werks durch den Auftraggeber darf der Bauträger seinen Subunternehmern die Abnahme nicht mehr wegen angeblicher Mängel verweigern. Diese Änderung würde für viele Betriebe einen wichtigen Beitrag zur Liquiditätssicherung leisten.

Abschlagszahlungen sollen erleichtert werden. Im Gesetzentwurf wird nicht mehr auf in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks, sondern auf die jeweils nachgewiesene vertragsmäßige Leistung abgestellt. Damit würde eine Anpassung an die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B) erfolgen, die sich in der Praxis bewährt haben.

Schließlich soll die Regelung über den so genannten Druckzuschlag geändert werden. Danach darf der Auftraggeber nicht mehr mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten, sondern in der Regel das Zweifache einbehalten.

Problematisch ist das Ansinnen im Gesetzentwurf, dass der Anspruch der Betriebe auf Abschlagszahlungen nur gegen Leistung einer Erfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 Prozent des Vergütungsanspruchs durchsetzbar sein soll. Damit wird die Kreditlinie der Betriebe weiter eingeschränkt und die Liquidität beeinträchtigt. Der Handwerker darf dagegen seinerseits vom Kunden keine Sicherheiten verlangen. Eine vom Handwerk seit langem geforderte Gleichstellung der Vertragsparteien sieht auch der neue Gesetzentwurf nicht vor. Hier muss nachgebessert werden.

Nicht erfolgen sollte indes die beabsichtigte Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen. Dieses Gesetz enthält trotz aller Anwendungsschwierigkeiten im Kern immer noch wichtige Ansätze – wie etwa die Pflicht zur Führung eines Baubuchs, das dem Handwerker einen Einblick in das Finanzgebaren von Bauträgern oder anderen großen Auftraggebern gestattet. Es macht keinen Sinn, wie derzeit vorgesehen, die Pflicht zur Führung eines Baubuchs zu streichen. Der ZDH hat sich stets dafür ausgesprochen, das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch zu übernehmen und zu modernisieren. Dabei müsste insbesondere der Begriff des Baugelds überarbeitet werden.

Nach Schätzungen der Europäischen Kommission entsteht allein durch nicht bezahlte Rechnungen jährlich ein Schaden in Höhe von 23,4 Milliarden Euro, rund 400.000 Arbeitsplätze gehen verloren. Bereits vor fünf Jahren haben sich der Bundesrat und die damalige Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen darauf verständigt, weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen für eine Verbesserung der Zahlungsmoral in Angriff zu nehmen. Im Interesse des besonders betroffenen Mittelstands darf ein gesetzgeberisches Handeln nicht noch weiter hinausgezögert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) Alexander Legowski, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Mohrenstr. 20/21, 10117 Berlin Telefon: (030) 20619-0, Telefax: (030) 20619-460

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