ZDH zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Reisegewerbe
(Berlin) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner am 12. Oktober veröffentlichten Entscheidung vom 27. September 2000 seine bisherige, bestätigende Rechtsprechung zur Verfassungskonformität des Großen Befähigungsnachweises fortgeführt. Das Gericht stellte erneut fest, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind.
Mit seiner Entscheidung konkretisiert das Bundesverfassungsgericht, welche Tätigkeiten im Reisegewerbe zulässigerweise ausgeübt werden können. Dies wurde in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Reisegewerbetreibender seinen Beruf so auszuüben hat, dass die Schwelle zum erlaubnispflichtigen stehenden Handwerk nicht überschritten wird. Ob die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten diese Schwelle in jedem Einzelfall überschritten haben, hat das Amtsgericht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit der erforderlichen Intensität geprüft. Dies wird nun nachzuholen sein. Im Rahmen dieser erneuten Prüfung wird das Amtsgericht die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen haben, dass von einer Reisegewerbetätigkeit nicht mehr gesprochen werden kann, wenn zur Ausführung der jeweiligen Leistung auf eine gewerbliche Niederlassung, namentlich eine Werkstatt, zurückgegriffen wird.
In dem jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Steinmetzgeselle nach Erhalt einer Reisegewerbekarte über einen längeren Zeitraum Steinmetz- und Steinbildhauerarbeiten ausgeführt. Das Amtsgericht hatte ihn daraufhin wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz mit einem Bußgeld belegt, weil auch Tätigkeiten ausgeübt wurden, die von einer Reisegewerbeerlaubnis nicht umfasst seien.
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