Verbändereport AUSGABE 1 / 2021

Abfindung – hohe Steuerersparnisse bei richtiger Gestaltung

Steuereffiziente Gestaltungen bei Abfindungen an Arbeitnehmer (§ 34 EStG)

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Wer als Arbeitnehmer das Unternehmen gegen Zahlung einer Abfindung verlässt, kann durch die richtige Gestaltung sehr hohe Steuerersparnisse erzielen. Da die Grundlagen hierfür bereits im Aufhebungsvertrag festgelegt werden, ist es wichtig, optimierende Maßnahmen möglichst frühzeitig zu erörtern. In vielen Fällen kann der gezielte Einsatz einer Rürup-Police eine lebenslange Zusatzrente bringen, die vollständig durch ersparte Steuern finanziert wird.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhält der betroffene Arbeitnehmer in der Regel eine nicht unerhebliche Abfindung. Diese soll ihn für entgehende Einnahmen aufgrund des Arbeitsplatzverlustes entschädigen. Da die Entschädigung „geballt“ innerhalb eines Jahres zufließt, würde sie aufgrund des progressiven Steuersystems in der Regel mit dem Höchststeuersatz versteuert.

Durch die sogenannte Fünftelregel des § 34 EStG will der Gesetzgeber diese Härte mindern. Das Finanzamt rechnet bei Anwendung der Fünftelregel so, als wäre die Entschädigung verteilt auf fünf Jahre geflossen. Die ermittelten Abgaben sind zwar sofort insgesamt fällig, es greifen aber geringere Steuersätze. Je geringer die normalen Einkünfte sind, die im Jahr der Abfindungszahlung noch anfallen, umso höher sind die Steuervorteile bei Anwendung der Fünftelregel. Leider führt diese Regelung jedoch zu keinerlei Entlastung, wenn die zusätzlich zu der Abfindung normal zu versteuernden Einkünfte den Betrag von 52.552 Euro (bei Verheirateten 105.104 Euro) übersteigen. Daher ist es in einer Abfindungssituation besonders wichtig, rechtzeitig durch gestaltende Maßnahmen „gegenzusteuern“.

Maßnahmen zur Optimierung

1. Ausnutzen der sogenannten Fluchtklausel

Häufig erhält der Betroffene den Ratschlag, sich die Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen zu lassen. Vorteile bringt dies aber nur, wenn dann neben der Abfindung keine oder nur geringe normal zu versteuernde Einkünfte (z. B. aus einem neuen Arbeitsverhältnis, aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Rentenzahlungen) erzielt werden. Falls auch im Folgejahr hohe normale Einkünfte anfallen, läuft die Fünftelregel ins Leere. In diesem Fall kann das Ausnutzen der sogenannten Fluchtklausel unerwartet hohe Steuerersparnisse bringen. Diese Klausel im Aufhebungsvertrag räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, bereits vor dem regulären arbeitsrechtlichen Ende das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch zu beenden.

Sie wird häufig im Interesse des Unternehmens angeboten, um dem betroffenen Mitarbeiter die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und damit indirekt die Verhandlungen über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern. Als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung erhöht der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag um die dadurch frei werdenden monatlichen Bruttobezüge. Steuerlich wird hierdurch ein Teil des laufenden Lohns in eine begünstigte Abfindung umgewandelt. Die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses kann zwar zu einem Nachteil beim Arbeitslosengeld führen. Dieser wird aber in der Regel um ein Vielfaches durch die erzielte Steuerersparnis überkompensiert.

2. Steuerkick durch „Rürup-Optimierung“

Verbleiben nach der Gestaltung des Sachverhalts im Abfindungsjahr noch Normaleinkünfte, gilt es, diese möglichst vollständig durch Verluste in anderen Einkunftsarten (z. B. im Rahmen von Vermietungseinkünften) oder durch Sonderausgaben auszugleichen. Sinken die Einkünfte, die das Finanzamt zusätzlich zur Abfindung berücksichtigt, zum Beispiel durch den Einsatz einer Rürup-Police auf null, so wird für die Abfindung quasi der fünffache Grundfreibetrag gewährt. Bei der Rürup-Police können Verheiratete pro Jahr 40.000 Euro steuerbegünstigt fürs Alter anlegen, Ledige die Hälfte. Hiervon kann im Jahr 2009 ein Betrag von 27.200 Euro (68 Prozent von 40.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Zwar vermindert sich der Betrag um die eventuell entrichteten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, dennoch bleibt in den meisten Fällen reichlich Gestaltungspotenzial.

Wer im Abfindungsjahr seine Steuersituation mit einer Einmalzahlung in eine Rürup-Police optimiert, kann dank des hohen Steuerhebels einen großen Teil der Prämie aus ersparten Steuern finanzieren. Im Extremfall kommt die komplette Einmalprämie für die lebenslange Zusatzrente in Höhe von monatlich bis zu 250 Euro vom Finanzamt.

Praxisbeispiele zur Wirkungsweise der Fünftelregel

Ausgangsfall: Ein verheirateter Arbeitnehmer ist 50 Jahre alt und scheidet zum 31. Dezember 2009 aus dem Unternehmen aus. Er erhält eine Abfindung in Höhe von 300.000 Euro. Im Jahr des Ausscheidens bezieht er 108.000 Euro (monatlich 9.000 Euro) normal zu versteuerndes Gehalt. Er ist bereits ab dem 1. April 2009 freigestellt und hat eine neue Beschäftigung gefunden, die zum 1. Januar 2010 beginnt (siehe Tabelle 1).

Ergebnis: Aufgrund der hohen normal zu besteuernden Einkünfte ergeben sich bei Anwendung der Fünftelregel kaum Vorteile. Fast die gesamte Abfindung wird mit dem Höchststeuersatz besteuert.

Variante 1 „Fluchtklausel“

Der verheiratete Arbeitnehmer nutzt die „Fluchtklausel“ und scheidet bereits zum 31. März 2009 aus dem Unternehmen aus. Im Jahr des Ausscheidens bezieht er für die ersten drei Monate 27.000 Euro (monatlich 9.000 Euro) normal zu versteuerndes Gehalt. Die ersparten neun Monatsgehälter werden der Abfindung aufgeschlagen, die sich dadurch auf 381.000 Euro erhöht. Weitere Einkünfte erzielt er im Jahr 2009 nicht, da er seine Anschlussbeschäftigung — wie geplant — erst am 1. Januar 2010 beginnt (siehe Tabelle 2).

Ergebnis: Gegenüber dem Ausgangsfall ergibt sich bei gleichem Gesamteinkommen durch Ausnutzen der „Fluchtklausel“ eine Steuerersparnis in Höhe von 34.405 Euro.

Variante 2 „Rürup-Optimierung“

Zur Steueroptimierung investiert der verheiratete Arbeitnehmer aus Variante 1 im Jahr 2009 den Einmalbeitrag in Höhe von 35.875 Euro in eine Rürup-Police (siehe Tabelle 3).

Ergebnis: Gegenüber Variante 1 ergibt sich durch Einsatz der Rürup-Rente eine zusätzliche Steuerersparnis in Höhe von 37.735 Euro. Die komplette Einmalprämie für die lebenslange Zusatzrente in Höhe von monatlich ca. 250 Euro wird vom Finanzamt finanziert und es verbleibt ein Überschuss in Höhe von 1.860 Euro. Gegenüber dem Ausgangsfall ergibt sich insgesamt sogar eine Steuerersparnis in Höhe von 72.140 Euro.

Fazit

Abfindungszahlungen führen zu steuerlichen Sondersituationen, die sich in den einzelnen Fällen jedoch zum Teil erheblich unterscheiden. Da die Grundlagen für mögliche Gestaltungen bereits im Aufhebungsvertrag festgelegt werden, ist es wichtig, Optimierungsmaßnahmen möglichst frühzeitig zu erörtern. In vielen Fällen können die Betroffenen nicht nur die Steuer auf die Abfindung verringern, sondern zugleich kostenlos ihre Altersversorgung aufbessern.

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