Verbändereport AUSGABE 3 / 2002

Der Schutz des Vereinsnamens

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Mitunter stellt sich für Verbände die Frage, wie sie ihren Verbandsnamen oder ihr Verbandsemblem gegen unbefugten Gebrauch schützen können. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

Namensschutz nach § 12 BGB

Die Grundlage für den Schutz des Vereinsnamens, aber auch von Vereinswappen und Vereinsemblemen ist § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 12 hat folgenden Wortlaut:

 

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

 

Nach allgemeiner Auffassung erstreckt sich der Namensschutz nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf juristische Personen, somit also auch auf rechtsfähige Vereine und auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, also auch auf Vereine ohne Rechtsfähigkeit. Letztere sind zum Beispiel Gewerkschaften oder die politischen Parteien.

 

Von dem Schutz des § 12 sind auch Abkürzungen erfasst, sofern sie Verkehrsgeltung erworben haben. Verkehrsgeltung haben sie erworben, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Abkürzung als Hinweise auf eine bestimmte Personenvereinigung ansieht.

 

Die Reichweite des Schutzes hängt entscheidend von der Kennzeichnungskraft des Verbandsnamens ab. Eine nur geringe Kennzeichnungskraft schwächt den Schutz. Besteht beispielsweise in einer Stadt bereits ein Schachverein, so ist wegen der geringen Kennzeichnungskraft der Begriff Schachverein nicht für andere Interessenten gesperrt. Diese können also den Begriff Schachverein ebenfalls verwenden, müssen sich jedoch zu Unterscheidung einen Zusatz geben, der nicht allein in der Abkürzung „e. V.“ bestehen darf. Eine hinreichende Unterscheidung wäre in diesem Fall etwa „Schachverein Schwarz-Weiß“.

 

Bedeutsam ist, dass der Namensschutz nach § 12 BGB sehr viel weiter als der vereinsrechtliche Namensschutz nach § 57 Abs. 2 BGB reicht. § 57 Abs. 2 hat den Wortlaut: „Der Name (des Vereins) soll sich von den Namen der an dem selben Orte oder in der selben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.“

 

Vereinsrechtlicher Namensschutz

Dieser vereinsrechtliche Namensschutz ist also auf das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Registergerichts beschränkt. Der Namensschutz nach § 12 erstreckt sich dagegen grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet. Voraussetzung für diesen Schutz ist jedoch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Beispiel: Der Vereinsname „Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement e. V. (DGVM)“ genießt im gesamten Bundesgebiet Namensschutz, weil dieser Verband bundesweit tätig ist und damit Verwechslungsgefahr vorliegen würde, wenn sich beispielsweise in München ein Verein unter dem gleichen Namen gründen würde.

 

Wie können verbandliche Namensrechte verletzt werden?

Es kommen im Wesentlichen zwei Verletzungsformen in Betracht.

Namensleugnung und Namensanmaßung.

 

Darunter versteht man folgendes: Eine Namensleugnung im Sinne von § 12 BGB liegt vor, wenn ein Dritter den Bestand des Namensrechts in Frage stellt, mit anderen Worten, dem Verband das Recht zum Gebrauch seines Namens abgesprochen wird. Dieses Bestreiten muss nicht explizit oder implizit erfolgen.

 

Der Fall der Namensanmaßung liegt vor, wenn der Vereinsname von anderen unbefugt gebraucht wird, vorausgesetzt, dass hierdurch ein schutzwürdiges Interesse des berechtigten Vereins verletzt wird. Beispiel: Zur Bezeichnung einer Gaststätte wird der Name eines Sportvereins verwendet; der Sportverein und die Gaststätte befinden sich am gleichen Ort.

 

Das Namensrecht wird nicht nur bei Verwendung einer identischen Bezeichnung verletzt, sondern auch bei der Verwendung von ähnlichen Bezeichnungen, sofern hierdurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Verkehrsauffassung.

 

Durch die Namensanmaßung muss das Interesse des Berechtigten verletzt sein. Dies ist in der Regel durch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne dargelegt.

 

Gerichtlicher Schutz

Der Verein kann gegen die Namensleugnung und die Namensanmaßung gerichtlich Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Antrag ist im Falle der Namensleugnung auf Widerruf zu richten. Bei der Namensanmaßung hat derjenige, der den Namen zu Unrecht führt, alle Auswirkungen der widerrechtlichen Namensführung zu beseitigen. Dies kann beispielsweise durch einen die Verwechslungsgefahr ausschließenden Namenszusatz erfolgen. Gegebenenfalls sind auch die zu Unrecht geführten Namen in Registern und Verzeichnissen zu löschen. Sofern eine künftige Namensanmaßung zu erwarten ist, kann der berechtigte Verband auch auf Unterlassung klagen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr genügt eine Aussage des Beklagten, den Namen zu Recht führen zu dürfen.

 

Das Namensrecht ist ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Schuldhafte Verletzungen des Namensrechts können daher auch zu Schadensersatz führen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Bereicherungsansprüche gegeben sein. Zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten ist der Zivilrechtsweg

 

Markenschutz

Sofern der Vereinsname oder Namensbestandteile als Marken eingetragen sind, die zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden, kann der berechtigte Verband auch Rechtsschutz nach dem Markengesetz in Anspruch nehmen.

 

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