Verbändereport AUSGABE 3 / 2001

Die sogenannten altrechtliche Verbände

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Unter „altrechtlichen Verbänden“ versteht man solche Vereine und Korporationen, die beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 bereits bestanden haben. Als diese Verbände gegründet wurden, bestand in Deutschland noch eine erhebliche Rechtszersplitterung auf dem Gebiete des Vereins- und Korporationsrechts.

Umfassende Kodifikationen gab es in Bayern mit dem „Codex Maximilianeus Bavaricus“ von 1756, in Preusen mit dem „Allgemeinen Landrecht für die preusischen Staaten“ von 1794, in Baden mit dem „Badischen Landrecht“ von 1809, das im wesentlichen eine Übernahme des französischen „Code Civile“ darstellte. Seit 1863 war in Sachsen das „Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen“ gültig. Neben diesen Kodifikationen hat daneben in Deutschland noch subsidiär das sogenannte „Gemeine Recht“ gegolten, bei dem es sich um ungeschriebene, meist aus dem Römischen Recht übernommene Rechtssätze gehandelt hat.

Zu jener Zeit wurden körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, wie sie heute Vereine darstellen, nicht als Vereine benannt. So hat etwa das Allgemeine Preußische Landrecht in seinem zweiten Teil das „Recht der Gesellschaften überhaupt“ und das der „Corporationen und Gemeinen in Sonderheit“ behandelt. Unter „Corporationen“ hatte man die juristischen Personen des Privatrechts verstanden. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde die Bezeichnung „Personenvereine“ gebräuchlich.

Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der altrechtlichen Verbände

Die Rechts- und Parteifähigkeit der altrechtlichen Verbände beruhte auf unterschiedlichen Grundlagen. So wurde in der gemeinrechtlichen Literatur die allerdings umstrittene Auffassung vertreten, dass alle erlaubten korporativen Vereinigungen auch juristische Personen seien. Eines staatlichen „Privilegiums“ bedürfe es daher nicht.

Landesherrliche Privilegien

Vor 1900 war es weitgehend Sache des Landesherrn, einer Personenvereinigung, die Korporationsrechte zu verleihen. Dies stellte ein „Privilegium“ dar, welches nur bestimmten Korporationen erteilt wurde. Ein solches Privilegium konnte ausdrücklich oder indirekt durch eine staatliche Bestätigung der Statuten erteilt werden. In diesen Fällen richteten sich die Rechtsverhältnisse der Korporationen nach dem Inhalt des Spezialprivilegiums oder nach der Maßgabe der durch das Privilegium genehmigten Statuten. So hieß es beispielsweise in § 22 des II. Teils des VI. Titels des Allgemeinen Preußischen Landrechts, dass sich „die Rechte und Verhältnisse einer vom Staat ausdrücklichen genehmigten und privilegierten Gesellschaft hauptsächlich nach dem Inhalte des ihr erteilten Privilegie“ bestimmt. In Bayern war mit der Königlichen Verordnung vom 25. August 1868 die Möglichkeit für Schützengesellschaften eröffnet, die Rechtsstellung eines privilegierten Vereins zu erhalten. Dazu mussten die bestehenden oder neu gegründeten Schützengesellschaften die „Allgemeine Schützenordnung“ anerkannt haben. Durch diesen Anerkennungsakt erlangten sie die Rechte einer Korporation.

Allerdings konnten vor dem Inkrafttreten des BGB Vereine mit bestimmten Zwecksetzungen die Rechtsfähigkeit auch schon durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlangen. So wurden durch ein Reichsgesetz vom 7. April 1778 die Rechtsverhältnisse der eingeschriebenen Hilfskassen geregelt, welche die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder für den Fall der Krankheit bezweckten. Das Statut war den höheren Verwaltungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Eintragung in ein besonderes Register hatten dann die Hilfskassen die Rechte einer juristischen Person erlangt.

Genehmigung von Satzungsänderungen

Nach wie vor bedarf die Änderung der Satzung altrechtlicher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, der Genehmigung nach § 33 Absatz 2 BGB. In Bayern erteilt diese Genehmigung „dass für den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium“. In Nordrhein-Westfalen sind in der Regel die Regierungspräsidenten für die Genehmigung der Satzungsänderung zuständig.

Verlust der Rechtsfähigkeit

Hatte ein Verein aufgrund eines Gesetzes, das heute nicht mehr in Kraft ist, die Rechtsfähigkeit erlangt, so bleibt sie trotz des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage erhalten. Allerdings mussten privatrechtliche Vereine, die vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung die Rechtsfähigkeit erlangt hatten und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war, in Baden-Württemberg bis zum 31. Dezember 1977 und in Rheinland-Pfalz bis zum 31. Dezember 1979 eine Verfassung vorlegen, die den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB entsprach. Gleichzeitig mussten sie die Eintragung in das Vereinsregister beantragen. Sofern dieser Eintragungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist, hat ein altrechtlicher Verein mit Sitz in diesen Bundesländern die Rechtsfähigkeit verloren.

Um diese Folge abzumildern, konnte ein altrechtlicher Verein in Rheinland-Pfalz sich noch im Liquidationsstadium eine BGB-konforme Satzung geben, was zur Folge hatte, dass der Verein mit der beantragten Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit wiedererlangen konnte.

Sitzverlegung immer noch problematisch

Allerdings gibt es nach wie vor Probleme, wenn ein rechtsfähiger altrechtlicher Verein seinen Sitz von einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz oder Bayern verlegt. Die landesrechtlichen Regelungen lassen die Frage des Bestands solcher altrechtlicher Vereine offen, sofern deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht. In Rheinland-Pfalz indes können nur noch Vereine bestehen, die sogenannte „anerkannte Vereine“ aufgrund des Bayerischen Vereinsgesetzes von 1969 sind.

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