Die Vergütungen für Mitglieder des Vorstandes sind ein Gegenstand ständiger Diskussion. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem schuldrechtlichen zweiseitigen Dienstverhältnis, das die persönlichen Beziehungen des Vorstandsmitglieds zum Verband regelt
Bei den Vorständen von Verbänden ist zwischen dem einseitigen körperschaftlichen Akt der Bestellung zum Vorstand, also der Begründung der Organstellung, und dem zweiseitigen Dienstverhältnis zu unterscheiden, das zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verband besteht.
Dies ist jedenfalls die wohl herrschende Auffassung (so z. B. Reuter in MünchKomm § 27 BGB Rdnr. 1, 17; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rdnr. 1138). Soweit § 27 Abs. 3 BGB für den Vorstand auf die Vorschriften über den Auftrag (§ 662 ff. BGB) verweist, soll dies nur für den organschaftlichen Bereich gelten. Dieser Dienstvertrag ist nicht formbedürftig und kann daher auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Dieser Dienstvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, wenn eine Vergütung vereinbart wird (§§ 611, 675 BGB).
Schreibt die Satzung dagegen vor, dass die Vorstände ehrenamtlich tätig sind, so wird lediglich ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 BGB begründet. In diesem Fall hat der Vorstand keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit. Er kann von dem Verband nur Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Der ehrenamtlich tätige Vorstand erhält also für seine Opfer an Zeit und Arbeitskraft keine Entschädigung; er hat also insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls.
Aufwendungsersatz
Im Einzelnen hat sich zu dem hier interessierenden Fragenkreis der Bundesgerichtshof in einer Leitentscheidung aus dem Jahr 1987 geäußert (Urt. v. 14.12.1987 — II ZR 53/87 -. NJW-RR 1988, 745). Der BGH unterscheidet zwischen dem Ersatz der durch die Vorstandstätigkeit entstandenen Aufwendungen einerseits und einer Vergütung für die Tätigkeit des Vorstandes andererseits. Nach BGH gilt:
Auf den Ersatz seiner Aufwendungen hat der Vorstand bereits nach §§ 27 III, 670 BGB einen Anspruch; der Anspruch braucht also in der Satzung nicht gesondert geregelt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes hat der Verein dem ehrenamtlichen Vorstand alle Vermögensopfer zu ersetzen — mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und des eigenen Arbeitsaufwandes —, die der Vorstand zur Ausübung seiner Vorstandstätigkeit freiwillig, auf Weisung des Vereins oder als notwendige Folge seiner Vorstandstätigkeit erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Vorstandes, insbesondere für Raumkosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, a. a. O., S. 746).
Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch alle Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen, belegbaren Aufwand abdecken oder die nicht Ersatz für Kosten sind, die mit der Vorstandstätigkeit typischerweise für den Vorstand verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden. Leistungen, die zur Abgeltung der Arbeitszeit und Arbeitskraft gezahlt werden, sind rechtlich Vergütung, das heißt Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch anders, beispielsweise als Aufwandsentschädigung, bezeichnet werden (BGH, a. a. O., S. 746). Ein solches Leistungsentgelt kann gezahlt werden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.
Satzungswidrig gezahlte Entgelte sind unwirksam. Solche Vergütungen sind ohne Rechtsgrund gezahlt und daher vom Empfänger zurückzugewähren (BGH, a. a. O., S. 746). Wenn die Satzung die Zahlung einer „angemessenen Vergütung für den Vorstand“ vorsieht, ist die Angemessenheit der Zahlung durch die Gerichte voll nachprüfbar (so der BGH, a. a. O.).
Angemessene Vergütung
Wann ist eine Vergütung nun angemessen? Die Vertragsparteien können die Höhe der Vergütung frei vereinbaren. Vereinbarungen ins Blaue hinein sind aber unzulässig. Ein Vorstandsmitglied, das nur drei- oder viermal im Jahr in Erscheinung tritt und dafür eine sechsstellige Vergütung erhält (so in dem vom BGH entschiedenen Fall), wird nicht mehr angemessen bezahlt. Es ist anerkannt, dass die Vergütung den Umfang der organschaftlichen Tätigkeit des Vorstandsmitglieds, aber auch die wirtschaftliche Lage und den Zweck des Verbandes berücksichtigen muss (Reichert, a.a.O., Rdnr. 1976). Ist die Vergütung unangemessen hoch, hat der Verband ein Rückforderungsrecht. Bei gemeinnützigen Verbänden ist überdies der steuerliche Aspekt einer überhöhten Vergütung zu berücksichtigen: Überhöhte Zahlungen gefährden die Gemeinnützigkeit des Verbandes (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Die Frage nach der Angemessenheit von Vorstandsvergütungen lässt sich also nicht allgemein beantworten. Selbstverständlich besteht in gewissem Umfang ein Entscheidungsspielraum, der nicht zu eng bemessen sein sollte. „Belastbare“ Aussagen über die Angemessenheit der Vergütung sind aber jedenfalls so lange nicht möglich, als keine repräsentativen Erhebungen über die Vergütungen von Vorständen von Verbänden vorliegen.
Versicherungspflicht
Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Vorstandsvergütungen nicht lohnsteuerpflichtig sind (BFH BStBl 1988 II 615), aber der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (BSG, Urt. v. 19.6.2001 — B 12 KR 44/00 R, DStR 2002, 2050). Diese Versicherungspflicht ist in den Verbänden bisher weithin nicht bekannt. (WE)