Viele Verbände verfügen über eine Service-GmbH, für die das GmbH-Gesetz gilt. Dem Geschäftsführer wird dadurch eine ganze Reihe von Pflichten auferlegt, deren Missachtung zu Schadensersatzansprüchen und zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann. Dies gilt auch für den Fall der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit.
Nach § 64 GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Nach Absatz 2 dieser Norm haftet er der GmbH gegenüber für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden. Der Wortlaut der Regelung lautet:
§ 64 GmbHG: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
- Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Der Schadensersatzanspruch verjährt nach 5 Jahren.
Der BGH hat kürzlich Präzisierungen zum Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit und zur Pflicht zur Insolvenz-beantragung vorgenommen (Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04).
Die Leitsätze der Entscheidung lauten: Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen 3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent ausmachen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätsgründe demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Durch diese Vorgaben wird es schwerer werden, sich nur auf vorübergehende Zahlungsstockungen zu berufen. Die Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken der Geschäftsführer steigen.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 64 Abs. 2 GmbHG nur einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft auslöst und dieser oft nicht geltend gemacht wird. Hierauf wird sich kein Geschäftsführer verlassen wollen. Hinzu kommt, dass die zivilrechtliche Frage des Schadensersatzanspruchs nur eine Seite der Medaille ist. Daneben besteht eine strafrechtliche Haftung. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG wird der Geschäftsführer mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn er es entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG unterlässt, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Selbst im Fall der fahrlässigen Begehung umfasst die Strafandrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Geschäftsführer einer Service-GmbH zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlicher Verfolgung gehalten ist, die Liquidität der Gesellschaft laufend zu überwachen. Die vom BGH vorgenommenen Präzi-sierungen lassen wenig Spielraum und sollten im eigenen Interesse eingehalten werden.