Verbändereport AUSGABE 3 / 2001

Haftungsdurchgriff auf Verbandsmitglieder

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Grundsätzlich haftet der Verein nur mit seinem Vermögen; bei Pflichtverletzungen kann auch eine Haftung des Vereinsvorstandes in Betracht kommen. Nur unter sehr seltenen Ausnahmegesichtspunkten kann eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins in Betracht kommen. Das ist in der Regel nur der Fall, „wenn schwerwiegende, an Treu und Glauben zu messende Gesichtspunkte dies erfordern“ (BGH in Zivilsachen Band 68, Seite 312 ff.).

Voraussetzungen eines Durchgriffsfalls

In dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofes war folgender Fall zu entscheiden gewesen:

Auf Wunsch des Verpächters eines Kleingartengeländes wurde von den Pächtern zur Erleichterung der vertraglichen Abwicklung ein rechtsfähiger Verein gegründet, mit dem zwischen dem Verpächter der Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Die Vereinsmitglieder bewirtschafteten als Unterpächter das Gelände. Nach der Vereinssatzung waren Beiträge nur in einer Höhe zu entrichten, dass damit der vereinbarte Pachtzins und die Verwaltungskosten des Vereins gedeckt werden konnten. Nachdem der Verpächter rückwirkend den Pachtzins erheblich erhöht hatte, verweigerten die Mitglieder einen satzungsändernden Beschluss über eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und beschlossen statt dessen die Auflösung des Vereins.

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof im Wege des Durchgriffs die anteilige Haftung der Vereinsmitglieder für die rückständigen Pachtzinsen angenommen. Eine gesamtschuldnerische Haftung hat er seinerzeit abgelehnt. Eine Entscheidung hat er im wesentlichen darauf gestützt, dass der Verein vermögenslos war. In einer späteren Entscheidung ist jedoch die Unterkapitalisierung als Grund für eine Durchsgriffshaftung ausdrücklich abgelehnt worden (BGH in Zivilsachen, Band 68, Seite 312). Aber auch ohne Berücksichtigung der Unterkapitalisierung war die Durchgriffshaftung in der Entscheidung in Band 54, Seite 222, unter dem Gesichtspunkt des individuellen Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt, da der Verein lediglich zur technischen Vereinfachung der Vertragsbeziehungen gegründet worden war, ohne dass damit den Kleingärtnern eine Haftungsbeschränkung verschafft werden sollte.

Haftungsdurchgriff bei Rechtsmissbrauch

Der Rechtsmissbrauch der vereinsrechtlichen Haftungsprivilegierung kann auch für andere Fallkonstellationen von Bedeutung sein. Darauf hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Band 68, Seite 315 hingewiesen. Als Beispiel führt er dort für einen Durchgriff auf, dass der Verein als juristische Person nur vorgeschoben wird, um Mitgliedern rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.

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