Verbändereport AUSGABE 1 / 2000

Interessenvertretung bei der Europäischen Kommission

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Rund 80 Prozent aller wirtschaftsrelevanten Gesetze lassen sich heute auf Brüsseler Initiativen zurückführen. Im Bereich der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft dürfte der Prozentsatz sogar noch höher sein. Aber auch für Förderungsanliegen ist Brüssel ein wichtiges Terrain. Da das Initiativrecht für Regelungen meist bei der Kommission liegt, ist sie nach wie vor der wichtigste Adressat für Interessenvertreter. Davon gibt es allein in Brüssel rund 3.000 mit über 10.000 Mitarbeitern.

Es handelt sich hierbei vorwiegend um Verbände, sonstige nicht Regierungsorganisationen, Firmenrepräsentanzen, Regionalvertretungen und auf das Lobbying spezialisierte Beratungsfirmen. Ihr gemeinsames Ziel ist es, Einfluss auf die europäische Gesetzgebungsmaschinerie zu nehmen oder Einzelentscheidungen zu erwirken oder zu beeinflussen. Solche Einzelentscheidungen können Anti-Dumping-Verfahren sein, Anträge auf Fördermittel oder auch Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs GZT) sein, der an den Ausengrenzen der Europäischen Union gilt.

Während für die Brüsseler Interessenvertretung eine genaue Kenntnis der Zuständigkeiten, der Arbeitsweise und Zusammensetzung der EU-Kommission für das tägliche Geschäft unerlässlich ist, stellt „Brüssel“ für Verbände, die nur gelegentlich dort tätig werden, oft ein „Buch mit sieben Siegeln“ dar. Hier etwas mehr Transparenz zu schaffen, ist Zweck des nachfolgenden Beitrags.

Kompetenzen der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission ist einmal „Hüterin der Verträge“, also Sachwalterin und Treuhänderin des europäischen Integrationsprozesses. Hierzu ist sie mit verschiedenen Kompetenzen ausgestattet, von denen nachstehend einige exemplarisch vorgestellt werden sollen:

Freiheit des Warenverkehrs

Die Gewährleistung eines freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union gehört zu den „vier Grundfreiheiten“ des europäischen Regelungswerks. Das bedeutet, dass innerhalb des europäischen Binnenmarktes keinerlei Zölle oder zollähnliche Abgaben erhoben werden dürfen; Sogleich sind alle administrativen („nicht tarifären“) Masnahmen verboten, die die Freiheit des Warenverkehrs behindern können.

Freiheit des Kapitalverkehrs

Auch der Kapitalverkehr ist mittlerweile liberalisiert. Zwischen EU-Inländern und EU-Ausländern dürfen keine Diskriminierung getroffen werden, die die Freiheit des Kapitalverkehrs beeinträchtigen können.

Niederlassungsfreiheit

Jeder EU-Bürger hat das Recht, sich im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze frei in irgendeinem Mitgliedsstaat der EU niederzulassen, um eine selbständige Tätigkeit zu ergreifen.

Freizügigkeit für Arbeitnehmer

Die gleiche Freiheit besitzen Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsstaat der EU einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen wollen.

Die Gewährleistung der vorstehend genannten Grundfreiheiten erfolgt in der Regel durch eine Angleichung (Harmonisierung) der verschiedenen Restvorschriften, die in den Mitgliedsstaaten hierzu bestehen. Eine solche Harmonisierung erfolgt durch Richtlinien oder Verordnungen. Richtlinien sind an die Regierungen der Mitgliedsstaaten gerichtet, die diese Richtlinien inhaltsgetreu in das nationale Recht überführen müssen. Verordnungen gelten dagegen unmittelbar in den verschiedenen Mitgliedsstaaten, ohne dass es eines nationalen Transformationsprozesses bedürfte.

Sozialpolitik

Im Bereich der Sozialpolitik sind die Kompetenzen der EU nicht so weit gespannt. Hier gilt nicht das Harmonisierungs-, sondern das Mindeststandardprinzip. Die Kommission ist also befugt, auf dem Gebiet der Sozialpolitik - wie beispielsweise der erlaubten wöchentlichen Arbeitszeit - Mindeststandards für die Mitgliedsstaaten vorzuschreiben.

Aufbau der EU-Kommission

Die Europäische Kommission ist einmal das wichtigste Gemeinschaftsorgan, das sich aus derzeit 23 Generaldirektionen sowie 13 horizontalen Diensten zusammensetzt. In diesen Generaldirektionen und Diensten arbeiten rund 20.000 europäische Beamte und sonstige Bedienstete. Zentrale Dienste mit horizontalen Aufgaben sind beispielsweise das Generalsekretariat, der politische Beraterstab, der juristische Dienst, der Presse- und Informationsdienst sowie der Dolmetscher- und Übersetzungsdienst. Zu erwähnen ist auch noch das Statistische Amt EUROSTAT sowie das europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). 

 

Mitglieder der neuen Kommission (2000-2005)
Verteilung der Zuständigkeitsbereiche

 

Europäische Kommissare

An der Spitze der Europäischen Kommission stehen der Kommissionspräsident und 19 Kommissare, die von den Regierungen der EU-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden. Die großen Mitgliedsstaaten wie Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien stellen jeweils zwei Kommissionsmitglieder, die übrigen Staaten benennen jeweils einen Kommissar.

Die Europäische Kommission ist (noch) ein Kollegialorgan, das Entscheidungen gemeinsam mit einfacher Mehrheit trifft. An ihrer Spitze steht der Kommissionspräsident, der nicht nur „primus inter pares“ ist, sondern einige zusätzliche Befugnisse besitzt. Hierzu zählen eine Art von „Richtlinienkompetenz“, neuerdings auch ein Mitspracherecht bei der Ernennung der Kommissare sowie das Entscheidungsrecht über die Ressortverteilung unter den Kommissionsmitgliedern. Jedem Kommissar sind nämlich eine Reihe von Generaldirektionen und Dienste zugeordnet.

Arbeitsweise der Kommission

Die Kommission betreibt eine Politik des offenen Hauses für die Vertretung von Interessen. Dies ist auch notwendig, weil die Beamten der Europäischen Kommission naturgemäß nicht über das Detailwissen verfügen, welches für sachgemäße Entscheidungen in den verschiedenen Wirtschaftsbranchen erforderlich ist. Erst durch den zusätzlichen Sachverstand und das Wissen, welches über die Verbände und Unternehmen in die Kommission eingespeist wird, können zweckmäßige Regelungen getroffen und deren Folgen abgeschätzt werden. Die Kommission ist daher stets daran interessiert, das bereits weit im Vorfeld von Gesetzgebungsinitiativen die beteiligten Kreise ihr Fachwissen in die Gesetzgebungsarbeit einbringen.

Um den Informationsstand zu verbessern, haben sich Konsultationsverfahren und Informationsveranstaltungen herausgebildet, die für Interessenvertretung von besonderer Bedeutung sind. So beruft die Kommission heute im Vorfeld Expertengremien oder veranstaltet Anhörungen mit den betroffenen Kreisen, wozu bei wirtschaftsrelevanten Gesetzgebungsvorhaben nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Gewerkschaften und Verbraucherverbände sowie die Wissenschaft zählen. 

Für vertiefte Recherchen werden mitunter auch Fachagenturen beauftragt, die Studien zu bestimmten Themenfeldern vorlegen. Wegen nepotistischer Praktiken sind diese Agenturen unter der Vorgängerkommission teilweise in Misskredit geraten; für die Politikberatung bleiben sie gleichwohl auch in Zukunft unverzichtbar.

Voraussetzungen für die Interessenvertretung 

Die Interessenvertretung auf europäischer Ebene erfolgt wie im nationalen Rahmen im wesentlichen auf zwei Schienen: Über Verbände, die gemeinsame Interessen bündeln, oder individuell, weil für ein bestimmtes Anliegen kein geeigneter Verband zur Verfügung steht. 

In beiden Fällen muss der Interessenvertreter eine Reihe von „Hausaufgaben“ gemacht haben, wenn er mit seinem Anliegen Erfolg haben will. Auch hier gilt, dass eine gute Vorbereitung unerlässlich für das weitere Schicksal seines Anliegens ist.

Im einzelnen sind regelmäßig folgende Fragen zu klären:

  • Wer ist in der Kommission für das Anliegen zuständig?
  • Welche Nationalität?
  • Welche Sprache?
  • Sind alle wesentlichen Informationen, die die europäische Ebene für eine spätere - Entscheidung braucht, verständlich und widerspruchsfrei aufbereitet?
  • Kann man für sein Anliegen Verbündete finden?
  • Sind die relevanten EU-Dokumente bekannt?
  • Passt sich das Anliegen in die allgemeine Politik der EU-Kommission ein, wie sie beispielsweise in Weißbüchern und Grünbüchern dargelegt ist?
  • Mit welchen Gegenargumenten muss man rechnen?
  • Welche anderen Generaldirektionen könnte man für das Anliegen mobilisieren?
  • Welche EU-Parlamentarier kann man für das Anliegen gewinnen?
  • Ist das eine Anliegen gut schriftlich aufbereitet?

Zum letzten Punkt hat sich als zweckmäßig erwiesen, wenn das Anliegen, das man vorbringen möchte, knapp schriftlich dargestellt wird. Als Gliederung bieten sich die Punkte:

  • Einführung in das Problem
  • Informationshintergrund mit allen wesentlichen Fakten
  • Antrag
  • Alternativen

an. Gleichzeitig sollte eine oder mehrere Adressen angegeben werden, bei der die zuständigen Beamten der Kommission weitere Informationen zu dem Thema erhalten können. 

EU-Parlament und Rat nicht vergessen

Im Rahmen des vor einigen Jahren eingeführten Mitentscheidungsverfahrens sind dem EU-Parlament neue Befugnisse bei der Gesetzgebungsarbeit zugewachsen, die es erforderlich machen, die Interessenvertretung auch auf das Parlament zu erstrecken. Von den 626 EU-Abgeordneten stellt Deutschland immerhin 99, also ein gewichtiges Kontingent. Wegen der Informationsüberflutung der Abgeordneten, die im Schnitt täglich allein 80 Emails und rund 50 Faxe erhalten, ist eine individuelle Ansprache der Parlamentarier noch wichtiger als bei der Kommission. Verbändereport wird hierzu in Kürze einen eigenen Beitrag bringen.

Da Richtlinien und Verordnungen in der Regel vom Parlament und dem Rat verabschiedet werden, ist auch der Rat in die Interessenvertretung mit einzubeziehen. Hierzu bieten sich unter anderem die Heimatministerien an, die über den Ständigen Ausschuss (COREPER) an der Gesetzgebungsarbeit beteiligt sind.

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Autor/in

Helmut Martell

ist Rechtsanwalt. Helmut Martell war Gründungsvorsitzender der DGVM und zwanzig Jahre ihr Stellvertretender Vorsitzender. Von 1997 bis 2014 fungierte er als Herausgeber des Verbändereport.

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