Verbändereport AUSGABE 4 / 2006

Mehr Fragen als Antworten: Der BMJ-Entwurf zum Vereinsrecht auf dem Prüfstand

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Das Vereinsrecht auf dem Prüfstand Ende Mai fand in Köln das 1. Forum für Vereins- und Verbandsrecht statt. Auf der Fachtagung diskutierten Experten unter anderem den BMJ-Entwurf zur Novellierung des Vereinsrechts. Einig waren sich die Teilnehmer der Diskussionsrunde darin, dass der aus dem Jahr 2004 stammende Referenten-Entwurf insgesamt nicht umgesetzt werden sollte. Lesen Sie den Tagungsbericht und einen kritischen „Einwurf“ in dieser Ausgabe.

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform des Vereinsrechts aus dem Jahren 2004 ist wohl auf einhellige Ablehnung in Wissenschaft und Praxis gestoßen. Das reicht von der anhaltenden kritischen Diskussion in juristischen Fachzeitschriften bis zu Verbandsstellungnahmen wie denjenigen vom Deutschen Notarverein und der Deutschen Gesellschaft für Verbandsmanagement (DGVM).

Kein Wunder, dass beim 1. Forum für Vereins- und Verbandsrecht, das kürzlich unter der Leitung des Kölner Rechtsanwaltes Dr. Winfried Eggers in Köln stattgefunden hat, der BMJ-Entwurf ebenfalls im Mittelpunkt der Diskussion stand. Nachdem Dr. Arnd Arnold von der Universität Köln Inhalt und Zielsetzung des Entwurfs dargelegt hatte, den er anschließend einer kritischen Analyse unterzog, kreiste die Diskussion der Podiumsdiskussion im Wesentlichen um die Fragen der wirtschaftlichen Betätigung von Verbänden im Rahmen des Nebenzweckprivilegs, um angemessene Mitgliederkontrollbefugnisse und um die Frage, inwieweit ein einheitliches Vereins- und Verbandsmodell überhaupt geeignet ist, die Vielfalt in der Vereins- und Verbändewelt unter einen Hut zu bekommen, ob also, um Friedrich Carl v. Savigny zu paraphrasieren, der „Beruf unserer Zeit schon für eine allgemeine Gesetzgebung“ auf dem Gebiete des Vereinsrecht schon reif sei oder man nicht klugerweise erst den Ausgang der großen Reformvorgaben auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts abwarten solle, weil dann verlässliche Vorgaben hinsichtlich des Gläubiger- und Mitgliederschutz, der Kapitalerhaltung, Rechnungslegung, Publizitätspflichten und anderer Kernfragen auch dem Vereinsrecht den Weg weisen könnten.

Klippe Nebenzweck-Privileg

Vereine und Verbände können die Loyalität ihrer Mitglieder oder die Werbung neuer Mitglieder oft nur dadurch sicherstellen, dass sie neben der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke auch noch Dienstleistungen für die Mitglieder erbringen, also zumindest unter steuerlichen Gesichtspunkten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Wer sich also gegen wirtschaftliche Betätigung von Vereinen und Verbänden wendet, gefährdet auf kurze oder mittlere Sicht deren Mitgliederbestand und damit auch den Beitrag der Verbände bei der Verfolgung ideeller Zwecke. Rechtsanwalt Bernd Beder, der als Geschäftsführer einige spendensammelnde Verbände auf dem Podium vertrat, machte dies mit einem Beispiel aus einem Behindertenverband deutlich, der seine Ausgaben zu neunzig Prozent aus dem Erlös der von Behinderten hergestellten Schlüsselanhängern bestreitet, ohne dass die Voraussetzungen eines so genannten Zweckbetriebs nach der Abgabenordnung vorliegen.

Dieses Dilemma führt mitten hinein in die Diskussion um das so genannte Nebenzweckprivileg von Vereinen und Verbänden, also die von der Rechtsprechung zugelassene geringfügige wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen. Die Frage lautet also, ob die engen Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung noch zeitgemäß sind und/oder aus rechtssystematischen Gründen beibehalten werden müssen.

Im Blick auf die Rechtswirklichkeit der rund 500.000 eingetragenen und etwa in gleicher Anzahl nicht eingetragenen Vereine in Deutschland dürften zwar quantitativ die meisten dem BGB-Modell von ausschließlich ideell tätigen Körperschaften entsprechen. Ein völlig anderes Bild zeigt sich indes, wenn man die Bedeutung der Vereine und Verbände auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellen oder technischen Feldern zum Maßstab nimmt. Dann sind – etwa beim ADAC, der Caritas, den Gewerkschaften oder der BDA – ausschließlich ideell tätige Verbände eher die Ausnahme, wie im Falle der sächsischen Kolpingvereine zuletzt das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zur vereinsrechtlichen Durchgriffshaftung auf Mitglieder gezeigt hat. Auch unabhängig von den steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen und Verbänden dürften die rund 6.000 nicht-gemeinnützigen Verbände mit hauptamtlichen Geschäftsführungen meist auch über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verfügen, wobei zahlreichen Verbänden dies nicht einmal bewusst ist, weil sie ihre auch auf dem Markt erhältlichen Verbandsleistungen an Mitglieder überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren.

Nach dem BGB-Modell ist ein Verein ausnahmslos ideell tätig und es war ein langer Weg in der Rechtsprechung, zumindest partiell auch wirtschaftliche Betätigungen durch Vereine anzuerkennen. Diese Geburtswehen beruhen zum guten Teil darauf, dass der Verein aus historischen Gründen von Anfang an ein ungeliebtes Kind des Gesetzgebers war. Trotz der Korrekturen des strikten Gesetzeswortlauts durch die Rechtsprechung darf man indes nicht außer Acht lassen, dass der Erlaubnisumfang des von ihr entwickelten „Nebenzweckprivilegs“ äußerst eng ist; die Formeln reichen hier von „ganz unwesentliche wirtschaftliche Betätigung“ über „ganz dem Vereinszweck untergeordnete Tätigkeiten“ bis zu gelegentlichen quantitativen Angaben wie „bis zu fünf oder zehn Prozent“, wobei die Frage bestehen bleibt, worauf sich solche quantitativen Angaben beziehen. Der Tatsache, dass beispielsweise die Caritas in Deutschland als größter Arbeitgeber gilt, werden solche Formeln jedenfalls nicht gerecht. Hinzu kommt, dass Großverbände ihre erheblichen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf von ihnen gehaltene Kapitalgesellschaften ausgelagert haben, was der Bundesgerichtshof in seinem „ADAC“-Urteil aus dem Jahre 1983 grundsätzlich für zulässig erachtet hat.

Diese wenigen Beispiele mögen zeigen, dass die Grenzziehungen der Rechtsprechung zwischen zulässigem Idealverein und unzulässigem eingetragenen Verein mit nicht unerheblicher wirtschaftlicher Betätigung, sei es nur auf dem internen Mitglieder-, sei es auch auf externen Nichtmitglieder-Märkten, nicht mehr den rechtstatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, so dass dem Ansatz des BMJ-Entwurfs, die tragenden Entscheidungsgründe des ADAC-Urteils positivrechtlich festzuschreiben und das Nebenzweckprivileg gesetzlich zu verankern, grundsätzlich zuzustimmen ist. Nur ist der Sprung vermutlich zu kurz geraten.

Aber auch der Alternativvorschlag des Deutschen Notarvereins dürfte vermutlich keine wirkliche Abhilfe schaffen: Er schlägt vor, § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch als Maßstab für den zulässigen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung heranzuziehen. Danach hat sich jeder gewerbliche Nebenbetrieb der Rechtsformen des Handelsrechts zu bedienen, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Dieses Kriterium verfehlt die Wirklichkeit, denn jede ordentliche Verbandsgeschäftsführung wird darauf achten, dass die von ihr verantworteten wirtschaftlichen Betätigungen professionell und kaufmännisch korrekt abgewickelt werden. Dies lässt sich aber am ehesten im Rahmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs erledigen. Warum sollen verbandliche Weiterbildungsangebote für branchenspezifisches Know-how zulässig sein, wenn sie „mit links gemacht werden“, aber verboten sein, wenn Organisation und Abwicklung nach Art des ordent-lichen Kaufmanns erfolgen, zumal die Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 HGB nicht unbedingt auf den Umsatz abstellt? Zudem: Die Qualität der Organisation sollte nicht „umgekehrt proportional“ die Zulässigkeit der Betätigung präjudizieren. Die Frage sollte vielmehr sein, in welchem Umfang man zur Unterstützung vorrangiger ideeller Zwecke, die oft ja auch eine staatsentlastende Wirkung besitzen, wirtschaftliche Betätigungen von Vereinen und Verbänden zuzulassen bereit ist (Zweck-Mittel-Relation).

Gläubigerschutz: Echter Bedarf oder argumentative Leerformel?

Einer erweiterten Anerkennung von wirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen satzungsmäßiger ideeller Zwecke wird oft das Argument des fehlenden Gläubigerschutzes entgegengehalten. Denn im Vereinsrecht würden Bestimmungen fehlen, die wie im Gesellschaftsrecht eine Mindestkapitalisierung und Pflichten zur Kapitalerhaltung vorsehen würden. Diese Argumentationslinie ist – nicht zuletzt auch wegen der freien Rechtswahlform, die der Europäische Gerichtshof in seiner „Daily Mail“-, „Centros“- und „Überseering“-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit vorgezeichnet hat (und die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist), hinfällig geworden; sie wird zudem vom Bundesjustizministerium mit seiner Ankündigung, das Stammkapital für die GmbH auf 10.000 Euro herabsetzen zu wollen, selbst konterkariert.

Wer auf ein Mindestmaß an Gläubigerschutz bei wirtschaftlicher Nebenbetätigung von Vereinen und Verbänden nicht verzichten will, muss nicht mit dem Knüppel des Verbots dreinschlagen, sondern kann dies rechtstechnisch auch anders lösen. Die vom Bundesgerichtshof anerkannte Auslagerung auf Kapitalgesellschaften ist eine, bei weitem aber nicht die einzige Möglichkeit. Einige Alternativen wären beispielsweise eine strikte Trennung des Rechnungswesens in ideelle und wirtschaftliche Vorgänge, wie dies steuerlich schon jetzt vorgeschrieben wird, ferner Nachschusspflichten wie im Genossenschaftsrecht oder auch die Bildung eines Kapitalstocks. Der legislativen Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt; nur müsste sie auch genutzt werden.

Satzungszweck als Grenze der wirtschaftlichen Betätigung?

Wenn die Bedenken gegen eine allzu weite Anerkennung wirtschaftlicher Betätigung durch Vereine und Verbände fortbestehen sollten, wäre an eine Limitierung durch die satzungsgemäßen Zwecke zu denken, die ihrerseits – wie bisher – auf nichtwirtschaftliche Betätigungen gerichtet sein müssen.

So könnten etwa Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Satzungszwecks, Beratungstätigkeiten bei Mitgliedern, der Vertrieb von Leitfäden und Broschüren und ähnliche Betätigungen privilegiert werden, während völlig satzungsfremde Tätigkeiten weiterhin zur den unerlaubten wirtschaftlichen Betätigungen zählen würden. Hierdurch könnte Deckmantel-Vereinen zur Betreibung von Bank- und Versicherungsgeschäften oder Vereinen, deren einzige raison d’être die Vereinnahmung von Provisionen und Rabatten ist, ein Riegel vorgeschoben werden.

Eine andere oder zusätzliche Abgrenzung könnte grundsätzlich auch über den (erlaubten) internen Mitglieder-Markt und die (nicht erlaubten) wirtschaftlichen Betätigungen auf den externen Nichtmitglieder-Märkten vorgenommen werden. Im Blick auf die Vielfalt verbandlicher Betätigungen mit wirtschaftlichem Bezug scheint jedenfalls ein rein quantitatives Abgrenzungskriterium untauglich und ein nur wertendes Merkmal („unbedeutender Umfang“) rechtlich zu unsicher zu sein. Auch hier könnte ein rechtstatsächlicher Vergleich mit Ländern, die eine liberalere Praxis in Sachen wirtschaftlicher Vereins- und Verbandsbetätigung kennen, neue Einsichten zu Tage fördern.

Schutz des fairen Wettbewerbs

Ein beachtliches Argument ist hingegen die Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dieser Wettbewerb würde verzerrt, wenn Mittel aus dem steuerbegünstigten Bereich der Vereine und Verbände zur Finanzierung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verwendet würden. Im Gemeinnützigkeitsrecht kann dies gegenwärtig schon zum Entzug der Anerkennung führen.

Problemzonen des Transfers steuerbegünstigter Mittel sind vor allem Mitgliederbeiträge in Form der unechten Mitgliedsbeiträge, die Entgeltcharakter für bestimmte Verbands- oder Vereinsleistungen aufweisen, die aber nicht als Leistungsentgelte im Rechnungswesen der Körperschaft ausgewiesen werden, die Zweckentfremdung von Spenden und ähnlichen freigiebigen Zuwendungen (ein Problem, das schon de lege lata geregelt ist) und die unzutreffende Abgrenzung der Gemeinkosten des ideellen Bereichs vom wirtschaftlichen Bereich. Aber auch insoweit gilt, dass dies rechtstechnisch durch weniger einschneidende Maßnahmen als durch ein weitgehendes Verbot zufrieden stellend geregelt werden kann. Dazu zählen nicht zuletzt Rechnungslegungspflichten, Offenlegungs- und Transparenzpflichten nach dem Vorbild des neuen österreichischen Vereinsrechts, wobei letztere in Zeiten des Internets und der Webseiten nicht kostspielig sein müssen.

Mitgliederschutz: Fehlanzeige im Reformentwurf

Bei Großvereinen, aber nicht nur dort, sind die mitgliedschaftsrechtlich begründeten Informations-, Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse oft unzureichend ausgebildet. Der Bundesgerichtshof hatte erst kürzlich im Falle der deutschen Billard-Union den Kontrolldurchgriff der Vereinsmitglieder auf die wirtschaftlich ungleich bedeutendere „Service-GmbH“ erlaubt. Gleichwohl liegt hier noch vieles im Argen und bietet für große und kleine Unlauterkeiten ein weites Betätigungsfeld. Um für mehr Transparenz zu sorgen, bietet wieder das neue österreichische Vereinsgesetz Anregung und Vorbild, weil je nach Beitragsvolumen und Spendenhöhe differenzierte Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten vorgesehen sind. Die Reaktionen aus der österreichischen Verbändewelt sind durchweg positiv.

Haftungsregelungen

Rechtsanwalt Ralf Wickert illustrierte in seinen Diskussionsbeiträgen namentlich die Klippen des vereinsrechtlichen Haftungsrechts, sah hier aber keinen vorrangigen legislativen Bedarf, weil sich diese Fragen mit dem herkömmlichen Instrumentarium weitgehend lösen lassen.

Ãœberseering & Co: Freie Rechtswahl auch im Vereinsrecht?

Ein Thema, das die Diskutanten auf dem Podium nur am Rande streifen konnten, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften (Artikel 43 und 48 des EG-Vertrages). Der EuGH hat sich in einer Folge von Urteilen, die mehr als 20 Jahre zurückreichen, mit der Überseering-Entscheidung aus dem Jahre 2003 für die Gründungstheorie entschieden, was besagt, dass sich eine Gesellschaft mit dem Rechtsmantel, den sie bei der Gründung erworben hat, in jedem EU-Mitgliedsstaat niederlassen kann. Faktisch führt dies zu einer weitgehenden Freiheit bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform, so dass sich bei-spielsweise eine englische Limited auch in Deutschland niederlassen kann.

Die hier angestellten Überlegungen des EuGH dürften auch auf Vereine und Verbände anzuwenden sein, wenn sie nicht nur philanthropischer Natur sind. Zwar stellt an sich Artikel 48 des EG-Vertrages nur Körperschaften und Gesellschaften den natürlichen Personen gleich, für die Artikel 43 die Niederlassungsfreiheit gewährleistet, allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur für solche Institutionen gelte, die nicht ausschließlich nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“ Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dem Merkmal „die keinen Erwerbszweck verfolgen“ nicht um ein auf die nationale Begriffsauslegung verweisendes Merkmal, sondern um einen EG-autonomen Rechtsbegriff handelt. In diesem Sinne zählen Berufsverbände und alle Einrichtungen, die sich auch wirtschaftlich betätigen – etwa im Rahmen des Nebenzweckprivilegs – zu den nach Artikel 48 privilegierten Organisationen.

Dies bedeutet, dass auch Vereine und Verbände, die sich qua Satzung oder tatsächlich wirtschaftlich betätigen, die Niederlassungsfreiheit genießen. Die Vereinsregisterverordnung, derzufolge ein Verein, der seinen Sitz in das Ausland verlegt, als aufgelöst gilt, ist daher bei Verlegung in einen anderen EU-Staat nicht anzuwenden („Anwendungsvorrang“). Auch für diese Verbände gilt also die Überseering-Doktrin, so dass das künftige Vereinsrecht hierauf Rücksicht nehmen müsste.

Anforderungskriterien für eine künftige Vereinsgesetzgebung

Was müsste eine künftige deutsche Vereinsrechtsnovelle leisten? Was wäre gewissermaßen das Pflichtenheft?

An erster Stelle wäre hier nach Überzeugung der Podiumsteilnehmer eine verlässliche und den rechtstatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Definition von Art und Umfang wirtschaftlicher Betätigungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Primärzwecke nötig. Das Podium neigte wohl mehrheitlich zu der Auffassung, dass hier voreilige Schritte mehr Unheil anrichten können als ein weiteres Abwarten, zumal der gegenwärtige modus vivendi – trotz aller Unzulänglichkeiten und Unsicherheiten – bislang von niemanden ernstlich aufgekündigt worden ist. Einig war man sich, dass einem ausgesprochen Rechtsform-Missbrauch – wie bisher schon – ein Riegel vorgeschoben werden muss.

Im Blick auf die große Spreizung der Vereine und Verbände hinsichtlich ihrer Organisationsformen und Verschachtelungen, ihrer Größenordnung und Mitgliederstrukturen sowie ihrer faktischen Betätigungen müsste auf jeden Fall auch die Prüfung durch den Gesetzgeber aufgenommen werden, ob einheitliche gesetzliche Anforderungen für alle Vereine und Verbände gelten sollen oder ob nicht differenzierende Regelungen problemadäquater sind.

Sieht man einmal von mehr oder weniger philanthropischen Kleinvereinen ab, würde sich wohl niemand im Blick auf Großvereine einer verbesserten Rechnungslegung gegenüber Mitgliedern und – bei Vereinen, die Spenden oder öffentliche Mittel verwalten – auch gegenüber Dritten verweigern. Bei öffentlichen Mitteln ist eine solche Rechnungslegung bislang schon meist üblich. Eine größere Transparenz nach außen würde auch die Rechtsdurchsetzung – etwa mittels des UWG bei unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung – wesentlich erleichtern. Voraus-setzung wären auch hier wieder justiziable und berechenbare Abgrenzungskriterien.

Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse gabelte sich wohl die Einschätzung. Um insbesondere mitgliederstarke Vereine und Verbände führungs- und entscheidungsfähig zu halten, müssen wohl die Entscheidungsstrukturen nach wie vor satzungsautonom geregelt werden können, während die Kontrollbefugnisse stärker ‚satzungsfest’ gemacht werden sollten, also nicht durch die Satzung auf ein Minimum reduziert werden dürfen. Denn Transparenz führt zu besserem Ma-nagement.

Am Ende: ein konstruktiver Vorschlag

Rechtsanwalt Robert Erdrich, der als Vorstandsmitglied den Deutschen Anwaltsverein auf dem Podium vertrat, resümierte die anregende Diskussion mit dem Vorschlag, dass es vielleicht nach soviel fundierter Kritik angebracht sei, dem Gesetzgeber mit einem eigenen Reform-Entwurf zu Hilfe zu kommen. Vielleicht bleibt es derzeit aber noch ratsam, einfach v. Savigny zu beherzigen. (HM)

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Autor/in

Helmut Martell

ist Rechtsanwalt. Helmut Martell war Gründungsvorsitzender der DGVM und zwanzig Jahre ihr Stellvertretender Vorsitzender. Von 1997 bis 2014 fungierte er als Herausgeber des Verbändereport.

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