Verbändereport AUSGABE 4 / 2002

Satzungsfalle Zweckänderung

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Auch altgedienten Verbandsgeschäftsführern dürfte in der Regel nicht der § 33 Absatz 1 BGB bekannt sein, der bei einer Zweckänderung des Verbandes – anders als bei einer gewöhnlichen Satzungsänderung - die Einstimmigkeit aller Mitglieder verlangt.

Begriff Zweckänderung
Nach der Rechtsprechung stellen die folgenden Fälle eine Zweckänderung des Verbandes dar:

  • Der satzungsgemäße Zweck wird durch einen anderen Zweck ersetzt
  • Der satzungsgemäße Zweck wird durch einen anderen Zweck ergänzt
  • Aus der Satzung ist eine Gewichtung mehrerer Zwecke zu entnehmen, die geändert werden soll
  • Der Verband tritt als korporatives Mitglied aus einem Verband aus und wechselt zu einem Verband mit entgegengesetzter Zielrichtung

Keine Zweckänderung stellen nach der Rechtsprechung jedoch die folgenden Fälle dar:

  • Die Zweckbestimmung der Satzung wird nur redaktionell neu gefasst
  • Der Hauptzweck des Verbandes wird infolge gewandelter tatsächlicher Verhältnisse unmöglich; dann schrumpft der Verbandszweck auf die Restaufgaben

Zweifelsfragen
Eine Änderung der Mittel, den satzungsgemäßen Vereinszweck zu erreichen, stellt grundsätzlich noch keine Zweckänderung dar. Ausnahmsweise kann hierin doch einmal eine Zweckänderung zu erblicken sein und zwar dann, wenn die Art der eingesetzten Mittel zur Zweckerreichung in der Vergangenheit das Wesen des Vereins geprägt hat. In diesem Fall kann eine Erweiterung des Aufgabenkreises ausnahmsweise eine Zweckänderung darstellen (LG Nürnberg, Rechtspfleger 1988, Seite 151).

Strittig ist, ob ein Austausch von Mitgliedern eine Zweckänderung darstellt (BGHZ Band 55; Seite 381, 386). Dies kann beispielsweise bei einem Übergang von natürlichen zu korporativen Mitgliedern und umgekehrt der Fall sein. Sofern den bisherigen Mitgliedern der Mitgliedschaftsstatus entzogen wird, ist ohnehin deren Zustimmung nötig. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann eine Änderung der Merkmale der Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich eine verbandliche Zweckänderung mit der Folge darstellen, dass Einstimmigkeit erforderlich ist und die satzungsgemäße Mehrheit für eine Satzungsänderung nicht ausreichend ist.

Tritt der Verband als Mitglied aus einem Dachverband aus, so stellt dies nur dann eine Zweckänderung dar, wenn die Mitgliedschaft konstitutiv für die eigenen Verbandszwecke war. In der Regel ist die Mitgliedschaft in einem Dachverband jedoch nur eine Mittel zur Erreichung der eigenen Verbandszwecke, so dass eine Zweckänderung nicht vorliegt (BGH NJW 1980, Seite 2799).

Abänderung durch Satzung möglich
Die gesetzliche Regel der Einstimmigkeit für Zweckänderungen zwar kann durch die Gründungssatzung abgeändert werden. So kann diese beispielsweise vorsehen, dass eine zwei Drittel- oder eine drei Viertel-Mehrheit genügen soll.

Soll hingegen eine schon bestehende Satzung dahingehend geändert werden, dass zur Zweckänderung nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich sein soll, so stellt dies nach einem Urteil des Kammergerichts seinerseits wieder eine Zweckänderung dar, zur deren Beschluss Einstimmigkeit erforderlich ist. Vorsicht also vor der Satzungsfalle Zweckänderung.

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