Nach landläufiger Meinung ist die Begründung einer Stiftung nur etwas für Großspender, die damit ihren Namen verewigen möchten. Dies trifft insoweit auch für die rechtsfähige Stiftung zu, als diese über einen Mindestkapitalstock von 50.000 Euro, besser noch 100.000 Euro verfügen sollte; ansonsten werden die für gemeinnützige Zwecke einzusetzenden Kapitalerträge durch die notwendigen Verwaltungskosten aufgezehrt. Neben der im Fokus der Öffentlichkeit stehenden rechtsfähigen Stiftung gibt es jedoch auch noch die unselbstständige (treuhänderische) Stiftung. Ob und warum diese eine sinnvolle Alternative zur rechtsfähigen Stiftung darstellt, soll nachfolgend ausgeführt werden.
Treuhänderische Stiftung
Die unselbstständige (treuhänderische) Stiftung entspricht grundsätzlich einer rechtsfähigen Stiftung mit dem einen, aber entscheidenden Unterschied, dass eine eigene Rechtsfähigkeit für ihre Anerkennung nicht notwendig ist. Die unselbstständige Stiftung stellt eine Vermögenszuwendung vom Stifter an eine bereits existierende (rechtsfähige) natürliche oder juristische Person dar. Die Vermögenszuwendung erfolgt mit der Maßgabe, dass die übertragenen Werte als Sondervermögen getrennt vom übrigen Vermögen verwaltet und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter festgelegten Zwecke genutzt werden müssen. Zwischen dem Stifter (Treugeber) und dem Rechtsträger des zugewendeten zweckgebundenen Vermögens (Treuhänder) wird – lediglich – ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft abgeschlossen. Der Treuhänder der unselbstständigen Stiftung ist kein Organ, das für die Stiftung handelt, er handelt im eigenen Namen.
Die Errichtung kann – wie bei einer rechtsfähigen Stiftung – unter Lebenden wie auch von Todes wegen erfolgen. Bei der Errichtung unter Lebenden erfolgt das Stiftungsgeschäft nach h. M. als Treuhandvertrag oder als Schenkung unter Auflage. Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann die Form einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses unter Auflage annehmen.
Träger der unselbstständigen Stiftung
Als Träger und damit als Verwalter des Stiftungsvermögens kommen in der Regel neben Banken und anderen steuerpflichtigen Vermögensverwaltern, insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen) aber auch gemeinnützige Einrichtungen (zum Beispiel Vereine) in Betracht. Ebenso sind auch Berufsverbände als Träger einsetzbar.
Ist der Träger selbst eine gemeinnützige Körperschaft, bedeutet die unentgeltliche Verwaltung eine nach § 58 Nr. 2 ff. AO zulässige Mittelverwendung, soweit die verwaltete Stiftung auch als gemeinnützig anerkannt ist. Eine entgeltliche Verwaltung führt – bei Überschreiten der Besteuerungsgrenzen von 30.678 Euro im Jahr – zu einem (körperschaftsteuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Umsatzsteuerlich führt die entgeltliche Stiftungsverwaltung zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Verwalter und der Stiftung; die nichtselbstständige Stiftung hat keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Besonderheiten
Im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung weist die nichtrechtsfähige Stiftung folgende Besonderheiten auf:
- Die unselbstständige Stiftung erfordert keinen Mindestvermögensstock. Es besteht somit die Möglichkeit, auch bereits mit einem Betrag ab 5.000 Euro eine eigene unselbstständige Stiftung zu begründen, die im Namen des Stifters „Gutes“ tut.
- Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 80 ff. BGB sowie die Landesstiftungsgesetze finden keine Anwendung.
- Es bedarf keiner staatlicher Anerkennung/Genehmigung.
- Die unselbstständige Stiftung unterliegt keiner (öffentlichen) Stiftungsaufsicht.
- Steuerliche Behandlung der unselbstständigen Stiftung
Die unselbstständige Stiftung, beziehungsweise das beim Treuhänder geführte, von seinem eigenen Vermögen strikt getrennte Sondervermögen, unterliegt gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5 KStG grundsätzlich als eigenes Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Sofern die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO vorliegen, das heißt die unselbstständige Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ist sie gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG als nichtrechtsfähiges Sondervermögen steuerbegünstigt und somit bspw. von der Körperschaftsteuer befreit. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unterliegt dem normalen Verfahren, das heißt über die Frage der Steuerbefreiung der unselbstständigen Stiftung entscheidet die Finanzverwaltung unabhängig vom Steuerstatus des Trägers.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist aber zwingend zu beachten, dass eine wirtschaftliche Selbstständigkeit der unselbstständigen Stiftung gegeben sein muss. Das gestiftete Vermögen muss aus dem (sonstigen) Vermögen des Stifters tatsächlich ausscheiden und auf einen von ihm personenverschiedenen Träger übergehen; die bloße Absonderung innerhalb des Vermögens des Stifters reicht hierfür nicht aus. Durch die Stiftung verliert der Stifter die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über das Stiftungsvermögen, d. h. die Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen sind ihm danach nicht mehr zuzurechnen.
Die Erträge aus dem Vermögen dürfen aber auch nicht dem Rechtsträger des Stiftungsvermögens, der infolge der Rechtsübertragung zivilrechtlicher Eigentümer geworden ist, zurechenbar sein. Aufgrund der Auflage bzw. treuhänderischen Bindung, die der Träger gegenüber dem Stifter hat, wird dieser in der Regel nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens. Der Träger muss seiner schuldrechtlichen Verpflichtung nachkommen, das anvertraute Stiftungsvermögen als Sondervermögen gesondert zu verwalten und die Erträge daraus nur für die vom Stifter bestimmten Zwecke zu verwenden. Der Träger hat sich bei der Verwaltung somit erkennbar und objektiv nachvoll-ziehbar nach den Vorgaben des Stifters zu richten.
Vorsicht! Sofern sich der Zweck des Sondervermögens und der des Trägers überschneiden, ist besondere Vorsicht geboten, da in diesen Fällen das Risiko besteht, dass der Träger die Erträge aus dem Sondervermögen gedanklich wie „eigenes Geld“ in seinem „Haushalt“ berücksichtigt. Als Folge davon geht die wirtschaftliche Selbstständigkeit der unselbstständigen Stiftung und damit ihre eigenständige Steuerrechtsfähigkeit verloren. Dabei ist aber zu beachten, dass die Grenzen in der vorgenannten Fallkonstellation fließend sind. Insofern ist eine feste Grenzziehung, wann und ob ein eigenständiges Steuerobjekt „Zweckvermögen“ gegeben ist, in Einzelfällen nur schwer möglich. Eine eindeutige Trennung ist nur in den Fällen zweifelsfrei gegeben, wenn durch die Stiftungssatzung eigene Kontrollgremien eingesetzt werden, welche die Arbeiten des Trägers überwachen und über die Mittelverwendung, den Vermögenseinsatz für die satzungsmäßigen Zwecke, eigenverantwortlich entscheiden.
Abschließend ist auch darauf zu achten, dass das Vermögen der unselbstständigen Stiftung zweckgebunden zur Erfüllung des Satzungszweckes dauerhaft verfügbar sein muss. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Stiftungsgeschäft von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund widerrufen und damit die Zweckbindung aufgehoben werden kann.
Steuerliche Vorteile beim Stifter
Zuwendungen an gemeinnützige (unselbstständigen) Stiftungen vermitteln dem Zuwendenden – im Unterschied zu Spenden an andere gemeinnützige Einrichtungen – verschiedene Vorteile. Für Zuwendungen an Stiftungen besteht über die allgemeinen Höchstbeträge hinaus ein erhöhter Abzug gemäß § 10 b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 a EStG. Danach sind Zuwendungen an eine Stiftung bis zu einer Höhe von 20.450 Euro zusätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Darüber hinaus sind bei der Gründung der Stiftung in den Vermögensstock geleistete Zuwendungen bis zu 307.000 Euro auf Antrag über einen Zeitraum von zehn Jahren über den allgemeinen Höchstbetrag hinaus, d. h. zusätzlich, abziehbar. Aus steuerlicher Sicht liegt dabei ein besonderes Augenmerk auf der Schnelligkeit der Stiftungsgründung; es ist lediglich ein schuldrechtliches Vertragswerk und die Überweisung auf ein Konto des Treuhänders notwendig. Dadurch kann auch noch unter dem Zeitdruck des anstehenden Jahreswechsels eine unselbstständige Stiftung aufgesetzt werden, um die eigene Steuerbelastung durch den möglichen Sonderausgabenabzug zu verringern.
Fazit
Ein potenzieller Stifter kann mit Hilfe der unselbstständigen (treuhänderischen) Stiftung, deren Gründung aufgrund des Wegfalls der staatlichen Anerkennung mit geringerem Aufwand verbunden ist, alle „steuerlichen Vorteile“ einer gemeinnützigen Stiftung nutzen. Auch kleinere Vermögen können so für ein gemeinnütziges Engagement eingesetzt werden, ohne dass deren Tätigkeit einer staatlichen Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht unterliegt. Mit der Anbindung der unselbstständigen Stiftung an eine andere gemeinnützige Organisation kann ggf. die Spendenbereitschaft für potenzielle Spender (Großspender) für die „eigene“ Stiftung, d. h. eine Stiftung, die den Namen des Stifters trägt, erhöht werden. Darüber hinaus bietet die Anbindung an einen Träger – sofern gewünscht – eine Entlastung vom operativen Geschäft der Stiftung und deren ggf. zeit- und kostenintensiven Verwaltung. Zudem eröffnet sich hierbei die Möglichkeit, weitere Mittel für die eigene Tätigkeit des Trägers zu generieren. Im Falle einer beabsichtigten Gründung einer unselbstständigen Stiftung empfiehlt es sich, fachkundigen Rat für die Einzelfallberatung einzuholen.
Autor
Dr. Lutz Engelsing arbeitet als Steuerberater bei der DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft • Steuerberatungsgesellschaft. Kern seiner Tätigkeit ist die Besteuerung von Non Profit-Unternehmen. Dr. Engelsing ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen u.a. zum Thema Verbandsbesteuerung.
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