Verbändereport AUSGABE 1 / 2008

Verbandsumlagen

Urteil des Bundesgerichtshofs schränkt Zulässigkeit von Umlagen in Vereinen ein

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Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu vereinsrechtlichen Fragen mehren sich in letzter Zeit. Die Ergebnisse sind zum Teil überraschend. Das gilt insbesondere für ein neues BGH-Urteil, durch das die Zulässigkeit der Erhebung von Umlagen in Vereinen eingeschränkt wird (Urteil vom 24. September 2007; Aktenzeichen: II ZR 91/06).

Der BGH entschied:

„1. Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.

2. Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.“

Der Sachverhalt

Ein Segelverein, dem der Verpächter des Vereinsgrundstücks mit Kündigung drohte, konnte die drohende existenzielle Gefahr nur abwenden, indem er das Grundstück kaufte. In der Mitgliederversammlung, die den Kauf beschloss, wurde zugleich eine Finanzierungsregelung getroffen. Die Versammlung beschloss, neben einer nur beschränkt möglichen Kreditaufnahme, von jedem Mitglied eine einmalige Sonderumlage in Höhe von 1.500 Euro zu erheben. Dieser Betrag entsprach etwa dem Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Die Erhebung von Umlagen war dem Grunde nach in der Vereinssatzung vorgesehen; für die Festsetzung der Höhe der Umlagen war satzungsgemäß die Mitgliederversammlung zuständig. Eine betragsmäßige Obergrenze für Umlagen sah die Satzung nicht vor. Ein Mitglied, das bereits in der Mitgliederversammlung gegen die Umlage gestimmt hatte, wollte diese nicht zahlen und wurde von dem Verein auf Zahlung verklagt. Die Parteien stritten nun um die Frage, ob das Mitglied seinen Umlageanteil zahlen muss.

Die Entscheidung des BGH

Im Ergebnis hat der BGH diese Frage bejaht, dies aber nur ausnahmsweise, weil die Umlage wegen der besonderen Umstände des Streitfalls zur Existenzsicherung des Vereins unabweisbar notwendig war. Hätte kein derartiger Sonderfall vorgelegen, wäre die Erhebung dieser einmaligen Umlage nach der neuen Rechtsprechung des BGH unzulässig gewesen. Zur Begründung führt der BGH u.a. aus:

Grundsatz: Die Satzung muss betragsmäßige Obergrenze für einmalige Umlagen festlegen. „Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein … Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann.

Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmenseinkünfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabilitätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht voraussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorhersehbaren Belastung führen kann.“

Ausnahme, wenn Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist

„In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschließt. (…)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf angewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grundstück nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu können. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin angepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses Grundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Verkauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten.

Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten auch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hätten übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weiteren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 erklärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten.

Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit 1.500 Euro beträgt sie etwa das 6-Fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitgliedern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das Vereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nutzenden Ehrenmitglieder heranzuziehen und die anderen Mitglieder (Familienmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spenden zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung. (…)“

Zahlung der Umlage durch rechtzeitigen Austritt aus dem Verein vermeidbar

„Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (…). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich das Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finanziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitgliedschaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem Verein begegnen können.

Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderumlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden, die mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit erhalten.

Anmerkung zu dem Urteil

Bisher war umstritten, ob die Satzung eine betragsmäßige Obergrenze für Umlagen festlegen muss. Diese Frage wurde bejaht vom OLG München NJW-RR 1998, 966 sowie von einem Teil der Literatur (so Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB § 58 Rdn. 5; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. § 58 Rdn. 2). Jedoch sprachen sich auch beachtliche Stimmen in der Literatur gegen diese Auffassung aus (Heidel/Lochner in AnwaltKommentar BGB § 58 Rdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] § 58 Rdn. 3; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl. Rdn. 120).

Der BGH schließt sich nunmehr der erstgenannten Auffassung an. Sein tragendes Argument: Das Mitglied muss sich vor seinem Eintritt in den Verein ein Bild davon machen können, mit welchen Zahlungslasten es rechnen muss. Was die regulären Beiträge angeht, so kann das Mitglied diese Belastungen aus der Beitragsordnung entnehmen, wobei es wegen der Preisentwicklung von vornherein mit einer gewissen Dynamisierung der Beiträge rechnen muss. Bei einmaligen, situationsbezogenen Umlagen verhält sich dies grundsätzlich anders: Für solche Fälle kann nicht ex ante ein bestimmter Umlagesatz in der Satzung oder einer Finanzordnung des Vereins bestimmt werden. Dann aber ist es nach BGH zur Absicherung der Mitglieder notwendig, eine betragsmäßige Obergrenze für Umlagen in der Satzung festzulegen.

Für den Verbandspraktiker heißt dies zunächst einmal: Die Möglichkeit, Umlagen zu erheben, muss grundsätzlich in der Satzung niedergelegt sein. Sieht die Satzung keine Umlagen vor, so sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung (oder anderer Vereinsgremien) über die Erhebung einer Umlage vereinsrechtlich unwirksam. Mitglieder können dann die Zahlung der Umlage zu Recht verweigern.

Aus dem neuen BGH-Urteil ergeben sich für den Verbandspraktiker einige bislang nicht eindeutig zu beantwortende Fragen:

— Sind Umlagen zur Existenzsicherung des Vereins auch dann unzulässig, wenn die Satzung Umlagen überhaupt nicht vorsieht? Der BGH lässt ausnahmsweise bei Existenzgefährdung des Vereins Umlagen auch ohne Bestimmung einer betragsmäßigen Obergrenze in der Satzung zu. Zur Begründung beruft er sich auf die vereinsrechtliche Treuepflicht der Mitglieder. In einem solchen Ausnahmefall könne dem Mitglied eine nicht in der Satzung vorgesehene Umlagelast zugemutet werden. Diese Überlegung dürfte wohl in gleicher Weise auch für den Fall gelten, dass Umlagen in der Satzung überhaupt nicht vorgesehen sind. Auch in einem solchen Fall müsste nach dem Grundsatz der vereinsrechtlichen Treuepflicht die „Rettung“ des Vereins im Vordergrund stehen. Dem nicht zahlungswilligen Mitglied steht es dann frei, sich der Heranziehung zur Umlage durch rechtzeitigen Vereinsaustritt zu entziehen.

— Das BGH-Urteil bezieht sich ausdrücklich auf „einmalige“ Umlagen. Ist der Begriff der Einmaligkeit auch erfüllt, wenn Umlagen in mehr oder weniger großen Zeitabständen in wechselnden Höhen immer wiederkehren, wie das bei Verbänden nicht selten der Fall ist?

Solche Umlagen dienen in aller Regel nicht zur Behebung einer Existenzbedrohung des Verbandes, sondern zur Deckung kurzfristig entstandener Finanzierungslücken, die aus dem laufenden Haushalt nicht gedeckt werden können. Unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung wird man wohl davon ausgehen können, dass die Berechtigung zur Erhebung von Umlagen grundsätzlich in der Satzung verankert sein muss. Auch eine Festlegung einer betragsmäßigen Obergrenze wird dann erforderlich sein.

— Nach dem neuen BGH-Urteil soll es reichen, dass die Obergrenze für Umlagen zumindest „objektiv bestimmbar“ sind. Gemeint ist wohl, dass die Obergrenze für ein neu eintretendes Mitglied bereits vor seinem Eintritt „objektiv bestimmbar“ sein muss, damit er den maximalen Umfang seiner künftigen finanziellen Verpflichtungen abschätzen kann. Was aber heißt „objektiv bestimmbar“? Wer bestimmt? Und nach welchen Maßstäben? Eindeutige Antworten gibt es einstweilen nicht.

— Erkennbare Schwierigkeiten hat der BGH bei der Begründung, warum nicht (was nur konsequent wäre) auch bei den regulären Mitgliedsbeiträgen eine satzungsmäßige Obergrenze definiert werden muss. Das Gericht führt hierfür im Wesentlichen Praktikabilitätsgründe an (im Voraus kalkulierbare Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung). Dabei wird übersehen, dass Beitragserhöhungen auch aus ganz anderen Gründen notwendig sein können, z. B. durch Ausweitung des verbandlichen Tätigkeitsfeldes.

Gleichwohl ist der Verzicht des BGH auf satzungsmäßige Obergrenzen für reguläre Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen. (WE)

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.