Verbändereport AUSGABE 7 / 2007

Wie errechnen sich die Registergebühren?

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Jede Satzungsänderung, jeder Wechsel im Vorstand muss in das Vereinsregister eingetragen werden, um wirksam zu werden. Nachdem in der Vergangenheit für Änderungseintragungen zum Vereinsregister oft nur 13 Euro verlangt wurden, neuerdings aber oft mehrere hundert Euro fällig werden, wird sich mancher Geschäftsführer schon gefragt haben, wie die Gebühren eigentlich berechnet werden. Verbändereport gibt Auskunft.

Vereinsregistergebühren werden nach der Kostenordnung (KostO) berechnet. Ausgangsnorm ist § 80 KostO, der folgenden Wortlaut hat:

§ 80 Eintragungen in das Vereinsregister

(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben

1. für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr;

2. für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr;

3. für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr.

(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Danach werden für die erstmalige Eintragung des Vereins die zweifache, für alle späteren Eintragungen – mit Ausnahme der Löschungseintragung – eine einfache Gebühr erhoben. Für die Löschung wird nur eine halbe Gebühr fällig. Werden durch ein und denselben Eintragungsantrag mehrere Eintragungen veranlasst, wird die Eintragungsgebühr nur einmal erhoben. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn mit derselben Anmeldung die Eintragung einer Satzungsänderung und eines Wechsels im Vorstand bewirkt werden soll. „Dieselbe Anmeldung“ liegt auch vor, wenn mehrere Anmeldungen am gleichen Tag erfolgen (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, C.H. Beck 2007; III § 80 Rdn. 8).

Zur Berechnung der Gebühr verweist § 29 KostO auf § 30 Absatz 2 KostO. Diese Vorschriften lauten wie folgt:

§ 29 Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen

Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für Eintragungen in das Vereinsregister und bei der Beurkundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a und 41b bleiben unberührt.

§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten

(…) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3 000 Euro anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro angenommen werden.

Der Geschäftswert, aus dem sich die Gebührenhöhe ableitet, wird also nach § 30 Absatz 2 KostO bestimmt. Danach ist der Geschäftswert anhand tatsächlicher Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei der Höchstwert auf 500.000 Euro beschränkt ist. Bei der Ausübung des Ermessens muss das Gericht sämtliche in Betracht kommenden objektiven (tatsächlichen) Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und miteinander abwägen. Dazu hat es das Recht und die Amtspflicht, zumutbare tatsächliche Anhaltspunkte zu ermitteln (Hartmann, a.a.O.; § 30 Rdn. 14, 18). Die Bedeutung des Begriffes „tatsächliche Anhaltspunkte“ liegt semantisch etwas in der Mitte von „tatsächliche Wahrscheinlichkeit“ und „bloße Möglichkeit“ (BayObLG 88; 258).

Erst wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Geschäftswertes fehlen, kann nach § 30 Abs. 2 KostO der Geschäftswert auf 3.000 Euro festgelegt werden. § 32 KostO enthält eine auf den Geschäftswert bezogene Gebührenstaffel:

§ 32 Volle Gebühr

(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1 000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Der Kostenordnung ist eine Tabelle als Anhang beigefügt, aus der man die Gebühren bis zu einem Geschäftswert von 1 Million Euro entnehmen kann. Nachstehend werden einige Gebührenbeispiele gegeben:

Für die Berechnung des Geschäftswertes ziehen die Registergerichte in der Regel die Beitragshöhe heran, sodass meist – außer bei sehr kleinen Idealvereinen – der Auffanggeschäftswert von 3.000 Euro nicht zum Zuge kommt (Hartmann a.a.O., § 29 Rdn. 4, 6). Über die Beitragshöhe erkundigen sie sich oftmals schriftlich oder telefonisch. Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landgerichts (Rechtspfleger 1979, 398) kann der „Regel“-Geschäftswert von 3.000 Euro bei Vereinen etwa bis zum Zehnfachen nach oben abweichen.

Sofern das Amtsgericht von den erteilten Auskünften abweichen will, muss dem Verband zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 101, S. 404; BayObLG, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, 1981, S. 45).

Empfehlung

Da die Gerichte neuerdings zu einer relativ hohen Ansetzung des Geschäftswertes neigen, sollte die Kostenfestsetzung kritisch geprüft und gegebenenfalls hiergegen Beschwerde eingelegt werden.

Weitere Infos: www.vereinsregister.de

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