Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Anlegerschutz: Keine Lockerung der Werbung für Hedgefonds / "Unerfahrene Anleger müssen geschützt werden"

(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) warnt vor einer Lockerung der Werbemöglichkeiten für Single-Hedgefonds. "Das bestehende Verbot des öffentlichen Vertriebs und der öffentlichen Bewerbung von Single-Hedgefonds ist notwendig, um unerfahrene Anlegergruppen vor dieser riskanten Anlage und hohen Verlusten zu schützen", so Manfred Westphal, Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen im vzbv. Der vzbv fordert die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf, den aktuellen Forderungen der Fondsbranche nach einer Aufweichung der Marketingkriterien nicht nachzugeben. "An Privatanleger gerichtete Werbemaßnahmen müssen für Single-Hedgefonds konsequent ausgeschlossen werden", so Westphal.

Derzeit versucht die Anbieterseite durch eine Klärung der Definition des für Single-Hedgefonds zugelassenen Vertriebswegs der Privatplatzierung eine Lockerung des öffentlichen Werbeverbots zu erreichen. Geht es nach den Anbietern, soll es etwa nicht als gezielte Werbung betrachtet werden, wenn sie in einem allgemeinen Kundenanschreiben entsprechende Angebote unterbreiten. Ziel des Investmentmodernisierungsgesetzes ist es, Klein- und unerfahrene Anleger vor den Risiken dieser Anlageform zu schützen. "Dieser Schutz würde nur dann gewahrt bleiben, wenn sich das Angebot von Single-Hedgefonds tatsächlich auf den Personenkreis begrenzt, der aktiv und frei von Einflüssen durch Werbung, solche Anlageformen nachfragt", so Manfred Westphal.

Hedgefonds

Mit Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes am 1.1.2004 können auch Privatanleger ihr Geld in Single- und Dach-Hedgefonds anlegen. Das Besondere dieser Geldanlage ist, dass die Manager von Hedgefonds in der Regel bei der Anlage der von ihnen verwalteten Mittel keinen Beschränkungen unterliegen. So gelten weitestgehend keine Beschränkungen bei der Zusammenstellung des Portfolios, für Leerverkäufe (Verkauf von Wertpapieren, die sich nicht im Besitz des Verkäufers befinden) oder hinsichtlich der Aufnahme von Krediten zur Steigerung des Anlagevolumens (Leverage). Durch diese Anlagestruktur ergeben sich einerseits potentiell höhere Gewinnchancen, andererseits jedoch auch erhebliche Verlustrisiken für die Anleger. Daher knüpft der Gesetzgeber den Vertrieb dieser Fonds an bestimmte Voraussetzungen. Um die Risiken zu reduzieren, sollen Privatanleger vornehmlich in Dach-Hedgefonds, die ihrerseits in verschiedene Single-Hedgefonds investieren, anlegen dürfen. Vor diesem Hintergrund dürfen lediglich Dach-Hedgefonds öffentlich vertrieben werden. Hingegen ist Single-Hedgefonds dieser Vertriebsweg untersagt. Sie dürfen zwar ebenfalls an Privatanleger verkauft, jedoch nicht öffentlich, sondern nur im Wege der so genannten Privatplatzierung vertrieben werden. Dies gilt auch für ausländische Dach-Hedgefonds, für die keine deutsche Vertriebserlaubnis vorliegt. Um vor den Verlustrisiken der Anlage zu warnen, müssen Dach-Hedgefonds mit einem deutlich hervorgehobenen Warnhinweis versehen sein.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: 030/258000, Telefax: 030/25800218

NEWS TEILEN: