Pressemitteilung | Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI)

BGH-Urteil zum illegalen Filesharing wird Rechtsdurchsetzung weiter verkomplizieren

(Berlin) - In einem Urteil zum illegalen Filesharing hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden, dass ein Vater für die Rechtsverletzungen seines volljährigen Sohnes nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Gegenstand des Urteils ist eine Klage von vier Tonträgerherstellern gegen einen Polizeibeamten, der Inhaber eines Internetzugangs ist, über den im Jahr 2007 fast 4.000 Tonaufnahmen rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte gab auf die Abmahnung der Tonträgerhersteller zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Daraufhin wurde er auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verklagt.

Erst im Zuge dieses Verfahrens teilte der Polizeibeamte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast mit, die Urheberrechtsverletzungen seien von seinem volljährigen Stiefsohn begangen worden, der seinen Anschluss mitnutzen durfte. Nachdem dies bekannt wurde, forderten die Tonträgerhersteller 3.000 Euro Schadensersatz von dem Stiefsohn, die dieser auch bezahlte. Der Vater wurde von den Vorinstanzen zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verurteilt, hiergegen hatte er Revision beim BGH eingelegt.

Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie: "Das BGH-Urteil weist in eine bedenkliche Richtung, indem es die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums weiter verkomplizieren und gerade innerhalb der Familien zu Katz-und-Maus-Spielen führen wird. So macht das Urteil auch deutlich, dass erwachsene Kinder im Hause ihrer Eltern eigenverantwortlich handeln und dementsprechend auch selbst für Rechtsverletzungen im Internet belangt werden können. Es ist für alle Beteiligten wichtig, dass bei Haftungsfragen im Internet Klarheit besteht, sowohl in den Familien, als auch auf Seiten der Rechteinhaber. Gerade die jüngsten positiven Entwicklungen im Markt und der gute Zuspruch im legalen Digitalmarkt dürfen nicht davon ablenken, dass nach wie vor in erheblichem Maße die Rechte der Kreativen und ihrer Partner verletzt werden. Wir und andere Vertreter der Kultur- und Kreativwirtschaft drängen seit Jahren darauf hin, dass diese wichtigen Fragen zur Rechtssicherheit im digitalen Raum endlich geklärt werden."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der BGH dabei heraus, dass auch die Abmahnung als solche von den Tonträgerherstellern wirksam ausgesprochen worden sei. Denn anders als insbesondere vom OLG Düsseldorf angenommen, sei es bei einer Vielzahl von Musikaufnahmen nicht erforderlich, dass bereits im Rahmen der Abmahnung einzelne Musikaufnahmen dem jeweiligen Tonträgerhersteller zugeordnet werden. Auch sei es unschädlich, dass das Institut der Störerhaftung keine Erwähnung in der Abmahnung gefunden hatte.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) Andreas Leisdon, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Reinhardtstr. 29, 10117 Berlin Telefon: (030) 590038-0, Fax: (030) 590038-38

(cl)

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