Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

DStV erreicht Erleichterungen bei Umsatzsteuer-Rechnungen

(Berlin) - Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) erreichte im Hinblick auf die Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen zwei wichtige Erleichterungen: Zum einen kann für die Angabe des Leistungszeitpunktes auf das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden. Zum anderen kann der Empfänger eine Rechnung durch bestimmte eigene Ergänzungen vorsteuerabzugsfähig machen.

Nach den neuen Umsatzsteuervorschriften müssen eine Rechnung und die dazu gehörenden Papiere bestimmte Mindestangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu gehört unter anderem auch der Zeitpunkt der Leistung. Dieses Problem ließ sich in der Regel lösen, in dem die Rechnung einen Hinweis enthielt, dass das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Leistungsdatum gleichzusetzen sei.

Wenn dieser Hinweis z.B. wegen zeitlicher Verzögerung zwischen Rechnungstellung und Lieferung nicht erfolgen konnte, stellte sich bisher folgendes Problem: Die Rechnung enthielt kein Leistungsdatum, sondern gegebenenfalls nur einen Verweis auf einen Lieferschein. Der Lieferschein nannte aber ebenfalls keinen Leistungszeitpunkt. Manche Äußerungen der Finanzverwaltung ließen den Schluss zu, man könne hier stillschweigend das Ausstellungsdatum des Lieferscheins mit dem Leistungsdatum gleichsetzen. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch jetzt abgelehnt.

Folgende Regelung konnte der DStV erreichen: Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, hält das BMF auch folgenden Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein für ausreichend: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt“. Für die Angabe des Leistungszeitpunktes kann nunmehr alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.

Laut BMF ist es auch möglich, dass sich der Leistungszeitpunkt aus der mit Datum versehenen Empfangsbestätigung ergibt, die der Leistungsempfänger auf dem Lieferschein anbringt. Der Empfänger kann demnach durch seine Empfangsbestätigung eine Rechnung so ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Problematisch sind hier unter Umständen die Aufbewahrungspflichten, nach denen auch der Rechnungsteller eine vollständige Ausgangsrechnung – d.h. mit Angabe des Leistungszeitpunkts – aufbewahren muss.

Das an den DStV gerichtete Schreiben mit den dargestellten Erleichterungen übersandte das Bundesministerium für Finanzen den Obersten Finanzdirektionen zur Kenntnis.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) RA/StB Jessica Haußmann Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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