Pressemitteilung | Bitkom e.V.

Entwurf des Steueränderungsgesetzes: BITKOM fordert Nacharbeit

(Berlin) - Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) begrüßt die zügige Umsetzung der europäischen Richtlinie zur elektronischen Signatur in nationales Recht. In diesem Zusammenhang werden nun auch weitere Gesetze und Vorschriften an das am 16. Mai 2001 beschlossene Signaturgesetz angepasst. Das Signaturgesetz alleine stellt nur den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen zur Verfügung. Rechtswirksamkeit bei deren Einsatz und die Gleichsetzung mit der eigenhändigen Unterschrift wird erst durch die Novellierungen von Privatrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Steuerrecht erzielt.

Durch den aktuellen Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 droht nun aus Sicht des BITKOM ein herber Rückschlag. BITKOM kritisiert, dass darin an elektronische Rechnungen stark überzogene Anforderungen gestellt werden. So soll bei der Erstellung von elektronischen Rechungen künftig in jedem Fall eine so genannte qualifizierte Signatur in Verbindung mit einer Anbieter-Akkreditierung eingesetzt werden, die im Privatrecht und Verwaltungsverfahrensrecht mit der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wird.

„Hier ist der Gesetzgeber weit über das Ziel hinausgeschossen“, kritisiert BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder, 36. Bisher sind Rechnungen in Papierform ohne Unterschrift die Regel. An elektronische Rechnungen werden nun deutlich höhere und aus Sicht des BITKOM überzogene Anforderungen gestellt. Rohleder: „Wenn man Electronic Business verhindern will, ist das genau der richtige Weg.“

Die meisten automatisch erstellten Rechnungen auf Papier tragen keine zusätzliche Unterschrift und werden dennoch von den Finanzämtern anerkannt. Bei rein elektronisch erstellten, versendeten und gespeicherten Rechnungsbelegen, die gar nicht in Papierform vorliegen, soll nun ein deutlich höherer Aufwand durch den Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen betrieben werden. Denn der verpflichtende Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur bedeutet soviel wie die eigenhändige Unterschrift unter einer Papierrechnung.

Um den Anforderungen des digitalen Wirtschaftens zu entsprechen wäre zur Identifikation und Authentifizierung des Rechnungsstellers allerdings bereits der Einsatz der sogenannten fortgeschrittenen Signatur ausreichend. Fortgeschrittene elektronische Signaturen sind elektronisch erzeugte Unterschriften, die eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zum Signaturinhaber, also dem Absender, ermöglichen. Sie bieten weiteren Schutz, indem sie außerdem eine nachträgliche Veränderung an der Rechnung kenntlich machen. An den Einsatz der qualifizierten Signatur werden zusätzlich hohe technische und organisatorische Anforderungen gestellt. Zudem stößt man sowohl bei der qualifizierten wie auch der fortgeschrittenen Signatur auf ein prinzipielles Problem: Der Signaturinhaber ist immer eine natürliche und niemals eine juristische Person. Softwareintegrierte Lösungen zum massenhaften elektronischen Signieren von Rechnungen, wie sie der Markt anbietet, sind daher nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht einsetzbar. Diese Lösungen entsprechen prinzipiell nicht dem Signaturgesetz, da eine eindeutige Zuordnung auf eine natürliche Person nicht zu realisieren ist.

Der massenhafte, automatisierte Einsatz von Unterschriften ist im Signaturgesetz bewusst nicht vorgesehen worden. Da genau dies aber hier gefordert wird, steht man in der Praxis vor einem technisch nahezu nicht zu bewältigenden Problem. „Der Gesetzgeber hat offensichtlich übersehen, dass es sich bei elektronischen Rechnungsvorgängen größtenteils um automatisierte, massenhafte Abläufe handelt“, ärgert sich Rohleder. „Für diese Prozesse muss schnell eine pragmatische Lösung gefunden werden.“

Aus Sicht des BITKOM ist seitens des Gesetzgebers die Notwendigkeit des Einsatzes qualifizierter elektronischer Signaturen für einfache Rechnungen grundlegend zu überdenken. Besondere Gründe für die Forderung nach Anbieter-Akkreditierung sind nicht erkennbar. BITKOM plädiert dafür, die juristische, technische und organisatorische Machbarkeit eingehend und in Zusammenarbeit mit den Unternehmen zu prüfen. Rohleder: „Die bislang vorgesehene Diskriminierung elektronischen Wirtschaftens macht die möglichen Zeit- und Kostenvorteile zunichte.“

Bereits bei der digitalen Steuerprüfung hatte das Bundesfinanzministerium ungeachtet der technischen Umsetzbarkeit und ohne Abstimmung mit der Wirtschaft mit Schreiben vom 16. Juli 2001 zu den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) ein verpflichtendes Werkzeug der digitalen Steuerprüfung geschaffen. Es gelangt bereits Anfang des nächsten Jahres zur Anwendung. Zumindest an dieser Stelle ist nun ein wenig Bewegung zu spüren. Demnächst soll ein ergänzendes Schreiben veröffentlicht werden, das bestehende Unklarheiten beseitigt.

Entsprechend äußerte sich die Vorsitzende des Finanzausschusses des Bundestages, Christine Scheel, am Rande einer Anhörung am 10. Oktober. BITKOM bietet dem Bundesfinanzministerium eine intensive Zusammenarbeit an, um in vergleichbaren Fällen künftig von Beginn an die technische Machbarkeit mit zu berücksichtigen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) Albrechtstraße 10 10117 Berlin Telefon: 030/27576-0 Telefax: 030/27576-400

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