Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Generation der Erben häufig uninformiert / Familienstreit und Rechtsstreitigkeiten sind die Folge

(Bonn) - Jahr für Jahr werden rd. 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Knapp sechzig kriegsfreie Jahre beständigem Wirtschaftswachstum haben dafür gesorgt, daß erstmals in der Geschichte auch eine breite Mittelschicht entsprechende Vermögenswerte vererben kann. Jeder zehnte Erbfall beläuft sich bereits jetzt über 266.000 Euro. Dem Staat spült die Erbschaftswelle jedes Jahr rd. 3 Milliarden Euro in die Kassen, Tendenz ständig steigend.

„Gleichwohl“ konstatiert Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Bonn, „sind trotz dieser beeindruckenden Zahlen viele Bundesbürger in rechtlicher Hinsicht völlig uninformiert.“ Die Folge, so der Experte, eine stark ansteigende Anzahl von Erbrechts- und Familienstreitigkeiten. Die wichtigsten Grundregeln sollen daher nachfolgend dargestellt werden.

Gesetzliche Erbfolge
Hinterläßt der Verstorbene kein Testament, wird er nach den Regeln der „gesetzlichen Erbfolge“, die im BGB geregelt ist, beerbt. Danach erbt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand, der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens, während die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben. Sind daher z. B. zwei Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte und die Kinder erben zu je ein Viertel. Dies gilt auch für nichteheliche Kinder, die den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. Insbesondere wenn aus der Ehe jedoch keine Kinder hervorgegangen sind, ist ein Testament besonders empfehlenswert, denn: In diesem Fall erbt der Ehegatte neben etwa noch lebenden Eltern des Verstorbenen, seinen Geschwistern, Vettern und Cousinen, Nichten und Neffen oder sogar den Großeltern nur drei Viertel des Nachlasses, während sich die Verwandtschaft das restliche Viertel teilt.

Testamentserbfolge
Ein formgültiges Testament schließt die gesetzliche Erbfolge aus und geht dieser vor. Dieses kann sowohl eigenhändig als auch bei einem Notar verfaßt werden. Das eigenhändige Testament ist nur gültig, wenn der gesamte Text handgeschrieben und unterschrieben ist. Ort und Datum sollten nicht fehlen. Die Verwendung einer Schreibmaschine, Computers oder von Vordrucken machen das Testament ungültig. Die Hinzuziehung von Zeugen ist bei einem privaten Testament entgegen landläufiger Meinung nicht notwendig. Eigenhändige, privatschriftliche Testamente und vor einem Notar errichtete Testamente haben dieselbe Rechtsgültigkeit. Für die Errichtung eines Testaments bei einem Notar spricht die Rechtssicherheit, insbesondere bei höherem Vermögen oder verzwickten Familienverhältnissen. Darüber hinaus erkennen Banken, Versicherungen und das Grundbuchamt ein notarielles Testament in der Regel als „Erbnachweis“ an, während bei einem privaten Testament ein extra zu beantragender „Erbschein“ vorgelegt werden muß.

Erbschein
Ist kein notarielles Testament vorhanden oder die gesetzliche Erbfolge eingetreten, wird von Banken, Versicherungen und Behörden in aller Regel die Vorlage eines „Erbscheins“ verlangt, der vom örtlichen Nachlaßgericht erteilt wird. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Zeugnis des Gerichts, wer wen – ggf. mit welchen Anteilen – beerbt hat. Der Erbschein kann direkt beim Nachlaßgericht oder über einen Notar beantragt werden. Die entstehenden Kosten sind in beiden Fällen gleich.

Kastner wies darauf hin, daß bei privatschriftlichen Testamenten häufig der Fehler gemacht werde, daß in diesen zwar das Vermögen „verteilt“ werde, jedoch keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen wurde, z. B. A erhält mein Haus, B die Eigentumswohnung, C das Bargeld usw. Derartige Testamente können ungültig sein oder zu langwierigen Erb- und Rechtsstreitigkeiten führen. Richtigerweise müsse ein Testament im vorherigen Fall z. B. lauten: Ich setze mein Sohn A zur Hälfte als Erbe ein, meine Kinder B und C zu je einem Viertel. Dabei treffe ich folgende Teilungsanordnung: A erhält das Haus, B die Eigentumswohnung, C das Bargeld. Ort und Datum, Unterschrift. Der Experte empfahl daher dringend, eigenhändige Testamente nur bei sicherer Kenntnis der Rechtslage zu verfassen. Der Gang zu einem Anwalt oder Notar sei allemal empfehlenswert.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Simrockallee 27, 53172 Bonn Telefon: 0228/9355728, Telefax: 0228/9355799

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