Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

Gerichtsbeschluss - Kinderfreibetrag 2014 wackelt / Millionen Eltern von zu niedrigen Freibeträgen betroffen

(Berlin) - Im Jahr 2014 war der Kinderfreibetrag zu niedrig - darauf hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits vor Monaten aufmerksam gemacht. Auf diese Argumentation bezieht sich das Niedersächsische Finanzgericht, das jetzt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernsthafte Zweifel an den Kinderfreibeträgen 2014 äußert. Betroffen sind alle Eltern, die im Jahr 2014 Solidaritätszuschlag gezahlt haben, denn die Berechnung dieser Ergänzungsabgabe orientiert sich an den Kinderfreibeträgen. Daneben erfasst der Beschluss Familien, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge im Jahr 2014 günstiger war als das Kindergeld. "Die Entscheidung des Finanzgerichts ist ein wichtiges Signal an den Gesetzgeber, Kinder im Steuerrecht ausreichend zu berücksichtigen", sagt BdSt-Präsident Reiner Holznagel.

Im Einzelnen: Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro - und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch über 30 Euro mehr Steuern und Solidaritätszuschlag je Kind. Das Niedersächsische Finanzgericht bezweifelte, dass diese Unterdeckung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darüber hinaus kritisierten die Richter auch grundsätzlich die Berechnung der Kinderfreibeträge: So wende der Steuergesetzgeber beispielsweise für volljährige Kinder denselben Satz wie für minderjährige Kinder an. Im Sozialrecht dagegen erfolgt eine Staffelung nach Altersgruppen.
Neben dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (7 V 237/15) ist ein Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht München anhängig, das vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird (8 K 2426/15). Beim Sächsischen Finanzgericht wird heute über einen Parallelfall mündlich verhandelt (2 K 1626/15).

Der BdSt klärt die wichtigsten Fragen:

Was können betroffene Eltern tun?
Eltern profitieren in jedem Fall von den Klageverfahren, denn die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zugunsten der Eltern geändert werden. Diese Rechtsauffassung zur Vorläufigkeit beim Kinderfreibetrag 2014 wird von der Bundesregierung geteilt. Auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die betroffenen Bürger keinen gesonderten Einspruch einlegen müssen.

Warum muss der Kinderfreibetrag regelmäßig angepasst werden?

Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im November 2012 wurde der 9. Existenzminimumbericht von der Bundesregierung beschlossen. Dieser sah für das Jahr 2014 eine Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 Euro vor. Zwar hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld für das Jahr 2015 angepasst, nicht aber für das Jahr 2014!

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) Pressestelle Französische Str. 9-12, 10117 Berlin Telefon: (030) 2593960, Fax: (0611) 25939625

(sy)

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