Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Immobilienerben bleiben Hauptopfer der Erbschaftsteuerreform / Teilerfolg für Verband: IVD-Vorschläge zum sachlichen Freibetrag und zur Steuerstundung umgesetzt / Massive Höherbelastung von Erben vermieteter Immobilien / Erben in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften werden gemeinsam genutzte Immobilie häufiger verkaufen müssen

(Berlin) - Mit der Zustimmung des Bundestags zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist jetzt nahezu besiegelt, dass Immobilienerben künftig massiv benachteiligt werden. "Der IVD Bundesverband freut sich zwar, dass zwei von uns erarbeitete Vorschläge zur Besteuerung von Immobilienerben in das Gesetz einfließen", sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD Bundesverbandes. "Allerdings ist das nur ein geringer Ausgleich für die massive finanzielle Mehrbelastung, die auf Immobilienerben zukommt."

Besonders stark betroffen von der Reform seien Erben von vermieteten Immobilien, von Immobilien im Betriebsvermögen sowie Erben von selbstgenutzten Wohnimmobilien in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. "Zwar räumt die Erbschaftsteuerreform für Immobilienerben verschiedene Vergünstigungen ein, doch die Vorgaben werden in der Realität vielfach nicht erfüllt werden können", kritisiert Kießling.

Überhöhte Vorgaben für Vergünstigungen

Der IVD begrüßt, dass der Vorschlag des Verbands für einen so genannten sachlichen Freibetrag, der von namhaften Steuerrechtlern wie etwa dem renommierten Berliner Steuerexperten Hans-Joachim Beck unterstützt worden war, teilweise umgesetzt wurde. Hiernach können künftig selbstgenutzte Häuser und Wohnungen unabhängig von der Höhe des Immobilienwertes steuerfrei an Ehepartner und Kinder vererbt werden. "Die an sich begrüßenswerte Regelung ist allerdings an Vorgaben geknüpft, die der steuerfreien Vererbung vielfach entgegen stehen werden", bemängelt Kießling. So ist das Erbe nur dann steuerfrei, wenn der Erbe die Immobilie für zehn Jahre selbst bewohnt. "Gerade in der heutigen Zeit ist berufliche Mobilität jedoch zunehmend gefordert. Die Zehnjahresregelung wird daher oft gar nicht eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass Kinder vielfach in einer anderen Stadt leben als die Eltern, so dass die Steuerbefreiung für sie von vornherein nicht greift." Bei Kindern gilt zudem die Beschränkung, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreiten darf.

Stundung der Erbschaftsteuer in bestimmten Fällen möglich

Auch der IVD-Vorschlag einer möglichen Stundung der Erbschaftsteuer wurde umgesetzt. Kann die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf der geerbten Wohnimmobilie aufgebracht werden, weil das Vermögen des Erben und der übrige Nachlass nicht ausreichen, kann der Erbe einen Antrag auf zinslose Stundung über zehn Jahre stellen.

"Da Immobilien künftig nicht mehr mit dem Bedarfswert, sondern mit dem Verkehrswert bewertet werden, steigt die Steuerbelastung für Immobilienerben massiv. Es ist erfreulich, dass für Wohnimmobilien die Erbschaftsteuer künftig auf Antrag gestundet werden kann, um Zwangsverkäufe zu vermeiden", so Kießling. Allerdings sei diese Möglichkeit für den nicht-ehelichen Lebenspartner, die mit dem Erblasser bereits seit Jahrzehnten im gemeinsamen Haus gelebt hätten, nur ein schwacher Trost, da sie gegenüber gesetzlichen Ehepartnern massiv benachteiligt würden.

Vorteil für vermietete Wohnimmobilien im Betriebsvermögen

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, der Steuervorteile nur für Erben von Unternehmen mit einem geringen Anteil an Verwaltungsvermögen wie Wertpapieren oder vermieteten Immobilien vorsah, beinhaltet der aktuelle Gesetzestext eine Ausnahmeregelung für Betriebe mit vermieteten Wohnimmobilien im Betriebsvermögen. Hierdurch wird erreicht, dass Wohnungsunternehmen die erbschaftsteuerlichen Vergünstigen nicht von vornherein versagt bleiben, sofern sie die Auflagen zur Weiterführung des Betriebes erfüllen. "Da diese Unternehmen in einem nicht unerheblichen Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, ist die Einbeziehung in die Verschonungsregelungen nicht nur `gerechtfertigt´, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, sondern absolut erforderlich. Sie hier nicht einzubeziehen, wäre eine nicht nachvollziehbare Diskriminierung der Immobilie", sagt der IVD-Präsident.

Trotz einiger sinnvoller Überarbeitungen der Erbschaftsteuerreform ändere sich allerdings nichts an der Tatsache, dass Immobilienerben weiterhin die Hauptopfer der Reform blieben. Immobilienbesitzer würden durch die Regierung ein weiteres Mal abgestraft.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(el)

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