Pressemitteilung | Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. - Bundesverband

Marburger Bund erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz / Ärztegewerkschaft stellt zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

(Berlin) - Der Marburger Bund hat gegen das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich beim Bundesverfassungsgericht den Antrag gestellt, die Anwendung des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen. Der Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands begründet seine Verfassungsbeschwerde damit, dass das Tarifeinheitsgesetz im Kern einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz darstellt.

"Das Tarifeinheitsgesetz richtet sich faktisch gegen eine berufsspezifische gewerkschaftliche Interessenvertretung, wie sie der Marburger Bund verkörpert. Die freie Wahl der Gewerkschaft, wie sie unser Grundgesetz garantiert, wird durch die Privilegierung der Großgewerkschaften zur Disposition gestellt. Der Sache nach kommt im Tarifeinheitsgesetz der unausgesprochene Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das notstandsfeste Grundrecht der Koalitionsfreiheit einer formlosen Verfassungsänderung zu unterziehen. Diesen Angriff auf Grundrechte unserer Mitglieder können und wollen wir nicht dulden. Deshalb haben wir heute die Verfassungsbeschwerde auf den Weg gebracht, um nicht wieder gutzumachenden Schaden vom Marburger Bund abzuwenden", sagte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes.

Mit seinen Regelungen zur Auflösung von Tarifpluralitäten und zur Feststellung von gewerkschaftlichen Mehrheiten im Betrieb verletzt das Tarifeinheitsgesetz den Wesensgehalt des Grundrechts der Koalitionsfreiheit. Das Gesetz verstößt auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eignung, Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber folgt einem paternalistischen Leitbild, das Berufsgewerkschaften wie den Marburger Bund - im klaren Widerspruch zum Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz - strukturell benachteiligt. So wird das Recht von Minderheitsgewerkschaften beschränkt, Arbeitskampfmaßnahmen einzusetzen, um Tarifforderungen Nachdruck zu verleihen. Eine Minderheitsgewerkschaft, die die Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder nicht mehr eigenverantwortlich und verbindlich aushandeln und durchsetzen kann, wird zwangsläufig an Attraktivität einbüßen.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte der Marburger Bund besonders schwere und praktisch nicht wieder gutzumachende Nachteile abwehren, bis abschließend über die Verfassungsbeschwerde entschieden worden ist. Diese, insbesondere mit der Mehrheitsregel im Gesetz verbundenen Nachteile haben sich bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingestellt.

Der Marburger Bund hat Prof. Dr. Frank Schorkopf, Lehrstuhlinhaber am Institut für Völkerrecht und Europarecht der Georg-August-Universität Göttingen, als Verfahrensbevollmächtigten mit der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beauftragt.

Quelle und Kontaktadresse:
Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. - Bundesverband Pressestelle Reinhardtstr. 36, 10117 Berlin Telefon: (030) 746846-0, Fax: (030) 746846-16

(sy)

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