Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland

Mieter haben keinen Anspruch auf Gemeinschaftsantenne / Forderungen sind auch nach neuer Empfangstechnik nicht haltbar

(Berlin) - Auch nach Einführung des digitalen Überall-Fernsehens DVB-T ist der Vermieter bei vorhandenem Kabelanschlusses nicht verpflichtet, eine Gemeinschaftsantennenanlage zu errichten. Darauf weist die Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) wird seit dem Jahr 2002 in Berlin und Brandenburg verbreitet. In diesem und im nächsten Jahr erfolgt der Start in Nordrhein-Westfalen, Norddeutschland und im Rhein-Main-Gebiet. 2010 soll es deutschlandweit nur noch digitales terrestrisches Fernsehen geben.

Mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens hat die Antenne wieder an Bedeutung gewonnen. Der Vorteil größerer Programmvielfalt im Kabelfernsehen besteht nicht mehr, so Rechtsanwalt Wolf-Bodo Friers, Technik- und Umweltexperte von Haus & Grund. Außerdem fallen beim digitalen Antennenfernsehen keine zusätzlichen Gebühren an. Damit scheint das digitale Antennenfernsehen preiswerter.

Mietervereine fordern daher von Vermietern unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot einen „Rückbau“. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, so Friers. Zum einen sind die – auf den Mieter umlegbaren - Wartungskosten einer Antennenanlage höher als bei einem Kabelanschluss. Zum anderen sind Vermieter teilweise durch Verträge mit festen Laufzeiten an Kabelanbieter gebunden. Friers: „Langfristige Verträge wurden eben mit Blick auf die für die Mieter günstigeren Betriebskosten abgeschlossen. Ein Vertragsbruch kann nun nicht verlangt werden.“

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: 030/20216-0, Telefax: 030/20216-555

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