Pressemitteilung | Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin)

Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft

(Berlin) - Mit Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein BAT-Angestellter, der eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hat.

Im Gegensatz dazu hat die VKA - ebenso wie Bund und TdL - nach In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes bislang die Auffassung vertreten, dass bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Ansprüche zustehen, wenn die Tarifvorschriften das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe voraussetzen - z. B. beim Ortszuschlag, beim Sterbegeld oder bei den Beihilfevorschriften -.

Die Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor. Das BAG hat folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlages nach Paragraf 29 BAT berücksichtigt den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Die tarifliche Regelung ist mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden.

2. Aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlages ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des Paragraf 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen.

Quelle und Kontaktadresse:
Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) Welserstr. 5-7, 10777 Berlin Telefon: 030/214581-11, Telefax: 030/214581-18

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