Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland

Pflicht zur Verkehrssicherung kann übertragen werden / Winter bringt für Hauseigentümer Räum- und Streupflicht

(Berlin) - Des einen Leid, des anderen Freud: Wo Winterlandschaften die Menschen verzaubern und Rodelpartien sie erfreuen, dort kommen auf Hauseigentümer speziell im Herbst und Winter besondere Pflichten zu, die aber übertragen werden können. Jeder Grundeigentümer und Vermieter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine spezielle Ausprägung der damit umschriebenen Verkehrssicherungspflicht ist die herbst- und winterliche Räum- und Streupflicht von Hauseigentümern, so die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland.

Der Umfang der Streupflicht richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Stärke des Verkehrs, Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen und Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme.

Der zeitliche Rahmen der Räum- und Streupflicht ist häufig durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt, die sich an den Vorgaben der Rechtsprechung - regelmäßig von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends - orientieren. Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für den Vermieter, so das OLG Düsseldorf (ZMR 2001, 106), keine Pflicht für einzelne Mieter zu streuen, wenn diese bereits um 6 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.

Der Sicherungspflichtige ist gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird (BGH NJW 1993, 2802; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 1697).Umgekehrt besteht keine Verpflichtung, Splitt zu entfernen, wenn das Streugut einen vorbeugenden Sicherungszweck erfüllt (BGH Beschluss vom 29.4.2003 - VI ZR 260/02, nicht veröffentlicht).

Bei Gehwegen ohne besondere Verkehrsbedeutung ist es ausreichend, einen Streifen zu streuen, der es zwei Fußgängern ermöglicht, vorsichtig aneinander vorbei zu kommen. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Streifen an der Bordsteinkante befindet (OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 23). Bei einem Zugang zu einer Wohnung, der nur selten und ausschließlich von Fußgängern benutzt wird, reicht das Streuen in einer Breite von ca. einem halben Meter (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 2002, 23). Als Zustandsverantwortlichen trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigenbesitzer oder den, der die Unterhaltung der Sache übernommen hat. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

Mittlerweile ist anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht delegiert werden kann. Die Übertragung der Pflicht entlastet aber nicht völlig. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung verpflichtet, darf aber im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den übertragenen Verpflichtungen nachkommt, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die das Vertrauen erschüttern. Bei einer selbst erkannten oder erkennbaren Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Umstritten ist, ob eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht vom Vermieter auf den Mieter durch Formularklauseln möglich ist. Bis zur Klärung der Streitfrage durch den BGH sollten Vermieter daher vorsorglich die Pflicht durch eine individualvertragliche Vereinbarung übertragen.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: 030/20216-0, Telefax: 030/20216-555

NEWS TEILEN: