Pressemitteilung |

Telekommunikation: BGH begrenzt Ausgleichsansprüche der Grundstückseigentümer für Leitungsrechte

(Bonn/Karlsruhe) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein in der Versorgungswirtschaft lange mit Sapnnung erwartetes Urteil veröffentlicht. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen, die z.T. an einen Betreiber eines Golfplatzes verpachtet ist. 1992 gestattete er der X-GmbH die Verlegung einer Ferngasleitung sowie eines zur Überwachung der Leitung dienenden 4-faserigen LWL-Meß- und Fernmeldekabels, das in ein Kabelleerrohr eingezogen wurde. Für die diese Anlage sichernde beschränkte persönliche Dienstbarkeit zahlte die X-GmbH eine Entschädigung. Die X-GmbH ersetzte das 4-faserige LWL Kabel Ende 1995 durch ein 30-faseriges LWL-Kabel, dessen Nutzungsrecht sie der V., einem lizenzierten Telekommunikationsunternehmen, einräumte. Verhandlungen der X-GmbH mit dem Kläger über die Einräumung eines vertraglichen Nutzungsrechts für das neue LWL-Kabel scheiterten.

Der BGH hatte sich das erste Mal mit der Frage zu befassen, ob und wann ein Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG hat. Er stellte unter anderem fest:

Bei der Bemessung von Ausgleichsansprüchen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG erscheint es nicht sachgerecht, die Höhe der Ausgleichsleistung an dem wirtschaftlichen Nutzen auszurichten, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Als Bemessungsgrundlage kommt vielmehr in erster Linie der Marktwert für eine Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG in Betracht. Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts für die Ferngasleitung einschließlich Fernmeldekabel i.d.R. bereits ein Entgelt erhalten hat.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (BGW) Josef-Wirmer-Str. 1, 53123 Bonn Telefon: 0228/25980 Telefax: 0228/25981 20

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