Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Unruhen und Kriegsereignisse im Urlaub / BdV gibt Tipps, welche Versicherungen leisten

(Henstedt-Ulzburg) - Statt Urlaubsflair herrscht in einigen Urlaubsregionen der Ukraine seit Wochen der Ausnahmezustand. Innere Unruhen und kriegsähnliche Zustände sind die Folge. Das Auswärtige Amt hat zwar noch keine Reisewarnung für die Ukraine ausgesprochen, rät von Reisen aber dringend ab. Immer wieder sind Urlaubsregionen von brisanten politischen Entwicklungen betroffen, neben der Ukraine auch Ägypten oder womöglich zukünftig Thailand. Doch, welche Versicherungen zahlen, wenn Touristen, die sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Unruhen schon im Urlaubsland befinden, zu Schaden kommen oder die Reise abbrechen wollen? Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten (BdV): "Betroffene, die ihre Reise vorzeitig beenden und nach Deutschland zurückkehren wollen, können nicht auf Leistungen aus einer Reiseabbruchversicherung hoffen und auch bei der Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung gibt es Einschränkungen zu beachten."
Die Reiseabbruchversicherung leistet für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort und zusätzlich entstandene Rückreisekosten, wenn die Reise zum Beispiel aufgrund einer unerwarteten Erkrankung, einer schweren Unfallverletzung, dem Tod von nahen Angehörigen oder dem Schaden am Eigentum abgebrochen werden muss. "Bei Unruhen im Urlaubsland zahlt die Versicherung aber meist nicht", erklärt Boss und ergänzt: "Im Kleingedruckten ist genau geregelt, bei welchen Ereignissen der Versicherer leisten muss.

Die Auslandsreisekrankenversicherung ist für alle Fernweh-hungrigen unverzichtbar, da die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten bestenfalls in der üblichen Höhe des Urlaubslandes bezahlt, maximal aber das, was in Deutschland regulär wäre. Die Versicherung übernimmt dann die entstehende Differenz. Sie übernimmt auch den Rücktransport zurück zum Wohnort. Auf eine wichtige Einschränkung weist Boss hin: "Wer nach Bekanntwerden von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse in ein Krisenland reist oder sich dort schon befindet und aufgrund dieser Ereignisse zu Schaden kommt, kann nicht mit Leistungen der Auslandsreisekrankenversicherung rechnen." Auf eine Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne kommt es für den Ausschluss nicht an.

Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt es Besonderheiten zu beachten, auch wenn sie meist weltweiten Versicherungsschutz bietet. Der Schutz ist vielfach eingeschränkt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit bestimmten, außergewöhnlichen Ereignissen eingetreten ist. Bei Krieg, Bürgerkrieg oder inneren Unruhen verliert der Versicherte allerdings nur dann den Schutz, wenn er sich aktiv bzw. auf Seiten der Unruhestifter an den Geschehnissen beteiligt. Gleiches gilt für die Risikolebensversicherung. "Für den normalen Urlauber besteht somit keine Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren", darauf weist Boss hin.

Erleidet ein Urlauber während der Unruhen einen Unfall, springt die Unfallversicherung bei einer bleibenden Invalidität ein. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen, die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden. Wenn die versicherte Person aber auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, kann sie Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Bianca Boss, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Fax: (04193) 94221

(cl)

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