Pressemitteilung | Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) - Hauptgeschäftsstelle

VATM stellt Gutachten zu wesentlichen Leistungen im TK-Bereich vor

(Köln) - Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) stellte gestern in Bonn das von ihm in Auftrag gegebene rechtswissenschaftliche Gutachten zum "Begriff der wesentlichen Leistungen nach § 33 des Telekommunikationsgesetzes" vor. Die Untersuchung wurde erstellt von Univ.-Prof. Dr. Bernd Holznagel, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster, und Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig, Zentrum für Europäische Integrationsforschung der Universität Bonn.

Die über einen langen Zeitraum geführten Auseinandersetzungen um die Verpflichtung zur Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung aber auch von Inkasso und Fakturierung macht deutlich, dass der Zugang zu den "wesentlichen Leistungen" des marktbeherrschenden Unternehmens Deutsche Telekom AG (DTAG) eine zentrale Schlüsselfunktion für die Schaffung von Wettbewerb einnimmt

Die gesetzliche Grundlage liefert § 33 Abs.1 S.1 TKG. Demzufolge hat ein marktbeherrschendes Unternehmen seinen Wettbewerbern diskriminierungsfreien Zugang zu seinen intern genutzten wesentlichen Leistungen einzuräumen, die für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit erforderlich sind. Dies hat zu den gleichen Konditionen zu erfolgen, die es sich bei der Nutzung dieser Leistungen selbst einräumt oder intern in Rechnung stellt.

Das Gutachten der Professoren Holznagel und Koenig geht davon aus, dass der Anspruch der Wettbewerber auf Zugang zu wesentlichen Leistungen nahezu alle telekommunikationsspezifischen, intern genutzten Leistungen des Marktbeherrschers erfasst. Eine Beschränkung dieser Zugangsansprüche, etwa durch den Verweis auf Alternativprodukte anderer Anbieter, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Ziel des Gesetzgebers war es, die Eintrittsbarriere für Wettbewerbsunternehmen in einen vom Monopol beherrschten TK-Markt möglichst niedrig zu gestalten und so einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu schaffen und zu fördern.

Während das Kartellrecht den Schutz bestehenden Wettbewerbs im Auge hat, sind die sektorspezifischen Regulierungsvorschriften des Telekommunikationsgesetzes die Voraussetzung dafür, dass Wettbewerb überhaupt entstehen kann.Der VATM sieht sich durch das Gutachten in seiner Ansicht bestätigt, dass die zunehmende Praxis der Deutschen Telekom AG, Wettbewerber unter Hinweis auf vermeintliche anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten für die nachgefragten Leistungen abzuweisen, keine Stütze im Gesetz findet und damit missbräuchlich ist.

Die Gutachter weisen nach, dass in dem überlegenen Zugriff des Marktbeherrschers auf bestehende Ressourcen ein erhebliches wettbewerbsausschließendes Diskriminierungspotential liegt. Daher müssen den Wettbewerbern gesetzliche Ansprüche auf Zugang zu diesen Leistungen an die Hand gegeben werden.

Einer "bottleneck"-Regulierung, die den Wettbewerbern einzig den gebündelten Zugang zum Ortsnetz gewähren würde, ist damit nach geltendem Recht eine klare Absage erteilt. Damit stimmt die von den Gutachtern herausgearbeitete Auslegung des Telekommunikationsgesetzes im Ansatz und in den Rechtsfolgen mit den jüngsten Vorgaben der EG-Verordnung zum entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung überein.

Nach Auffassung des VATM stützt das Gutachten nicht nur die wettbewerbsfördernde Rechtsanwendung im Telekommunikationssektor. Vor allem wird, ausgehend von der bisherigen Praxis der Regulierungsbehörde und der Verwaltungsgerichte, auch eine gefestigte Auslegungsbasis für die zukünftige Rechtsanwendung ermittelt.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) Oberländer Ufer 180-182 50968 Köln Telefon: 0221/3767725 Telefax: 0221/3767726

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