Pressemitteilung | Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) - Bundesgeschäftsstelle und Landesverband Nordrhein-Westfalen

VDAB begrüßt Klarstellung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Zulässigkeit von Heimentgelterhöhungen

(Essen) - Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2005 (Az.: 11 K 2313/04) entschieden: Bei einer einseitigen Erhöhung des Heimentgelts durch den Einrichtungsträger auf Basis einer Pflegesatzverhandlung ist den Regelungen des SGB XI Vorrang vor den Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) zu geben. Dies bedeutet, dass Pflegesatzvereinbarungen zu dem in den Verhandlungen bestimmten Zeitpunkt verbindlich in Kraft treten und die Erhöhung des Heimentgelts nicht detailliert zu begründen ist.

„Wir begrüßen die Klarstellung des Gerichts“, betont Michael Schulz, Bundesgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB). Auf die massiven Widersprüche zwischen den Regelungen des SGB XI und des Heimgesetzes verwies der VDAB schon im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines seiner Mitglieder im Dezember 2002. „Beide Gesetze regeln zum Teil gleiche Sachverhalte in widersprüchlicher Art und Weise und sind an diesen Stellen derart fehlerhaft, dass dringender Handlungsbedarf besteht“, so Schulz damals. „Wir hoffen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bundesweit Schule machen wird. Es bedeutet für die Einrichtungen mehr Rechtssicherheit bei weniger Bürokratie und somit mehr Zeit für die Pflege am Bewohner.“

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) Im Teelbruch 132, 45219 Essen Telefon: 02054/9578-0, Telefax: 02054/9578-40

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