Pressemitteilung |

VDKD kritisiert unvollständige Umsetzung des EuGH Urteils zur „Ausländersteuer“ / Unklare Umsetzung des EuGH Urteils durch die deutsche Finanzverwaltung / Abzug von Werbungskosten nur erlaubt, wenn diese mehr als 50 Prozent der Einnahmen betragen / Ausweichende Regelungen vermeiden grundsätzliche Entscheidung über die Quellensteuer

(München) - Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) kritisiert die unvollständige Umsetzung des EuGH Urteils vom 3. Oktober 2006 durch die deutschen Finanzbehörden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem richtungweisenden Urteil vom 3.Oktober 2006 die deutsche Praxis als europarechtswidrig bezeichnet, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben verweigert. In einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. April 2007 ist nun vorgesehen, dass die Finanzbehörden den Abzug von Werbungskosten nur gestatten, wenn diese mehr als 50 Prozent der Einnahmen betragen. „Dies ist vom EU-Recht nicht gedeckt“, so Prof. Dr. Johannes Kreile, Justitiar des VDKD. Er ergänzt: „Vielleicht versucht das BMF durch ausweichende Regelungen zu vermei­den, sich grundsätzlich mit der Frage zu befassen, ob die Quellensteuer nach §50a EStG europa­­rechtlich nicht durch die Beitreibungsrichtlinie2001/44/EWG obsolet geworden ist.“

Bisher konnten ausländische Künstler tatsächliche Kosten für Anreise und Auftritt in Deutschland erst nachträglich durch ein aufwändiges Steuerstattungsverfahren geltend machen. Nun kann der Künstler diese Kosten bereits bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage geltend machen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Einnahmen betragen, der Gewinn wird dann mit 40 Prozent versteuert. Die bisherige Regelung sah eine pauschale Versteuerung von 20 Prozent vor Abzug der Kosten vor. Prof. Kreile erläutert: “Zwar wird der Konzertveranstalter durch die Möglichkeit des Abzugs der Kosten im Vorfeld erstmals entlastet, dennoch ist der Verwaltungsaufwand enorm. Durch Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie bedürfte es die Haftung des Konzertveranstalters für den Steuerabzug überhaupt nicht mehr. Diese besagt, dass die Beitreibung von Steuern in einem anderen Mitgliedsstaat sehr wohl möglich ist, der deutsche Staat sich also auch an den im Ausland lebenden Künstler unmittelbar, beziehungsweise dessen Staat, wenden kann. Hier muss europäisches Recht endlich in Deutschland umgesetzt werden.“

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) Gisela Weber, Pressestelle Brienner Str. 26, 80333 München Telefon: (089) 28628379, Telefax: (089) 28626210

(el)

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