Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Wird Gassi-Gehen als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt?

(Berlin) - Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass Betreuungskosten für eines der Lieblingshaustiere der Deutschen, also für einen Hund, steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können, auch wenn diese teilweise außerhalb des Haushaltes stattfinden (Aktenzeichen: 12 K 902/16).

Die bisher anerkannten Betreuungsleistungen für Tiere im Haushalt (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, S. 34) wurden durch das Urteil aus Hessen auf das "Gassi-Gehen" mit dem Hund ausgedehnt, obwohl dieses nicht "im Haushalt" stattfindet. Entscheidend sei laut Finanzgericht, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, die auch von einem Familienmitglied erbracht werden könnte und es sich um ein haushaltszugehöriges Tier handelt.

Somit wurde die Haustierbetreuung im Haushalt oder beim Ausführen unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
1. Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung
2. Überweisung per Bank, Kreditkarte oder Paypal, keine Barzahlung
3. Vorlage des Kontoauszuges in Kopie
4. Anerkannt werden die Kosten für Ausführen, Fellpflege, Reinigung, nicht aber Kosten für Material oder Futter
5. Begrenzung auf einen jährlichen Betrag von 20 Prozent aus maximal 20.000 Euro. Von der Einkommensteuer sind also bis zu 4.000 Euro abziehbar.

Ganz unproblematisch ist die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen nicht, da sie von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Deshalb ist der Streit noch nicht endgültig beendet, sondern in der nächsten Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen: VI B 25/17). Für die Anerkennung einer haushaltsnahen Betreuung mit "Gassi-Gehen" als steuerbegünstigte Dienstleistung durch den BFH bestehen aus Sicht der Experten, die sich lohnen, gute Chancen. Ob das auch für das reine "Gassi-Gehen" ohne weitere Betreuung im Haushalt des Auftraggebers gilt, lässt sich derzeit nicht einschätzen. Vorsorglich sollten aber auch diese Kosten unter Berufung auf das anhängige Verfahren geltend gemacht werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Simon Beyme, Geschäftsführer Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(tr)

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