Pressemitteilung | Hans-Böckler-Stiftung

Wirtschaftsrechtler widerspricht Forderungen der EU / Bezeichnung "Sparkasse" weiterhin öffentlich-rechtlichen Instituten vorbehalten

(Düsseldorf) - Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse daran, dass nur bestimmte Kreditinstitute die Bezeichnung "Sparkasse" führen dürfen. Denn Sparkassen als Geldinstitute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform erbringen für die Öffentlichkeit besondere Dienstleistungen, die ihnen gesetzlich vorgeschrieben sind und sie von anderen Banken unterscheiden. Solche "Dienste im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse" bestehen beispielsweise darin, dass die Sparkassen ein besonders enges Netz von Zweigstellen unterhalten oder darin, dass jeder Einwohner einer bestimmten Region ein Recht hat, bei der regionalen Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Auftrags an die Sparkassen ist die Kreditvergabe an wirtschaftlich schwächere Personen, an den Mittelstand und die kommunalen Haushalte. Vor diesem Hintergrund sind Forderungen der EU-Kommission unbegründet, dass auch einem eventuellen privaten Erwerber einer Sparkasse erlaubt werden müsse, die Bezeichnung "Sparkasse" weiterzuführen. Zu diesem Ergebnis kommt Prof. Dr. Bernhard Nagel, Wirtschaftsrechtler an der Universität Kassel, in einem Gutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung.

"Das Begehren der Kommission ist in allen Punkten unbegründet", urteilt der Rechtswissenschaftler. Die Bundesrepublik Deutschland brauche den Paragraf 40 des Kreditwesensgesetzes (KWG) nicht zu ändern, wonach nur öffentlich-rechtliche Sparkassen die Bezeichnung "Sparkasse" führen dürfen. Die Vorschrift stehe im Einklang mit dem europäischen Recht, betont Prof. Dr. Nagel. Der EG-Vertrag dürfe den Mitgliedsstaaten keine Vorgaben darüber machen, dass Dienste im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse von öffentlichen oder von privaten Unternehmen zu erbringen seien. Daher könne jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. "Er entscheidet insbesondere auch selbst darüber, ob der Erwerber die bisher geführte Bezeichnung des Unternehmens, die für öffentlich-rechtliche Unternehmen reserviert ist, weiterführen darf", so Prof. Dr. Nagel. Anlass für die Forderungen der EU-Kommission ist der mögliche Verkauf von 81 Prozent der Bankgesellschaft Berlin an einen privaten Investor.

Quelle und Kontaktadresse:
Hans-Böckler-Stiftung Rainer Jung, Leiter, Pressestelle Hans-Böckler-Str. 39, 40476 Düsseldorf Telefon: (0211) 77780, Telefax: (0211) 7778120

(sk)

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