Mehr Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Mietverhältnissen / BGH-Urteil zu Erstattungsansprüchen von Renovierungskosten
(Berlin) - Der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verjährt innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 195/10) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
"Mit dieser Entscheidung setzt der BGH einen Schlussstrich unter die Diskussion, ob dieser Anspruch des Mieters ausnahmsweise binnen drei Jahren verjährt. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Abwicklung von Mietverhältnissen", kommentiert Haus & Grund-Jurist Kai Warnecke.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter bei der Abwicklung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen lassen, obwohl sie aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht dazu verpflichtet waren. Nunmehr machten sie die Renovierungskosten gegenüber dem Vermieter geltend - zu spät, wie der BGH nunmehr entschied.
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