Pressemitteilung | Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern e.V.

Breitschwert: Bundesfinanzhof macht Dienstwagen für Pendler wieder interessant

(München) - Auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: VI R 68/05) weist MdL Klaus Dieter Breitschwert, Präsident des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern und Landesinnungsmeister des bayerischen Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks, hin: „In einem vom Verband des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes geführten Verfahren konnte die Attraktivität des Dienstwagens als Gehaltsbestandteil deutlich gesteigert werden.“

Der Steuerberater des Verbandes, Dieter Tannert, erläutert dazu: „Für Pendler war ein Dienstwagen häufig deswegen uninteressant, da sie statt diesem für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzten. Die Finanzverwaltung wollte aber dennoch für diese Strecke eine Einnahme beim Arbeitnehmer besteuern. So kamen rechnerisch sehr schnell größere Beträge zusammen. Abstand nehmen wollte die Finanzverwaltung von dieser Besteuerung nur, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führte. Damit hätte man ein aufwändiges Fahrtenbuch allein schon deswegen führen müssen, um nicht für nicht geführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert zu werden.“

Dieser Ansicht der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in München nun eine Absage erteilt. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Verbandes und bescheinigte, dass für ein Fahrzeug, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht genutzt wird, kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Es besteht zwar ein Anscheinsbeweis, dass ein Dienstwagen auch für diese Wegstrecke genutzt wird, jedoch ist dieser nicht nur durch ein Fahrtenbuch zu widerlegen. Vielmehr ist dieser Anschein schon dann widerlegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn der Arbeitnehmer diese Fahrkarte selbst erwirbt.

Mit Urteil vom gleichen Tage hat der Bundesfinanzhof den Begehrlichkeiten der Finanzverwaltung auch dafür eine Absage erteilt, wenn das Fahrzeug nicht die ganze Woche für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird, da die Anwesenheit des Arbeitnehmers nur an wenigen Tagen erforderlich ist. Zur Bewertung des dann vorliegenden geldwerten Vorteils hat das Gericht die entsprechenden Regelungen für Familienheimfahrten herangezogen.

Breitschwert: „In Zeiten von steigenden Kosten der Mobilität ist ein Dienstwagen meist ein deutliches Plus im Geldbeutel der Arbeitnehmer. Durch Vereinbarungen, in welchem Umfang sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt, bleiben die Kosten auch für den Arbeitgeber kalkulierbar und übersichtlich.“

Quelle und Kontaktadresse:
Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern e.V. Uwe Trautmann, Pressesprecher Gärtnerstr. 86, 80992 München Telefon: (089) 5126770, Telefax: (089) 51267777

(tr)

NEWS TEILEN: