Pressemitteilung | (ABVP) Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. - Bundesgeschäftsstelle

Bundesknappschaft unterliegt vor Gericht wegen rechtswidriger Geldleistung

(Hannover) - Das Sozialgericht Magdeburg hat die Auffassung des ABVP und eines Mitgliedes bestätigt, wonach es rechtswidrig ist, wenn die Bundesknappschaft Versicherte mit einer Geldleistung ködern will, damit diese ihre Behandlungspflege selbst sicherstellen.

Geldleistungen für Versicherte bzw. Angehörige sind zwar in der Pflegeversicherung vorgesehen, haben jedoch keine Rechtsgrundlage in der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V, wo, um der ärztlichen Verordnung zur Geltung zu verhelfen, die Krankenkasse an das Sachleistungsprinzip gebunden sind. Trotz der fehlenden Rechtsgrundlage hat die Bundesknappschaft in mehreren Bundesländern versucht, Versicherte mit einer Geldleistung dazu zu bewegen, professionelle Pflege durch Laienpflege zu ersetzen. Hiergegen hat sich ein Mitglied des ABVP mit Unterstützung seines Verbandes erfolgreich zur Wehr gesetzt. Der Bundesknappschaft wurde nicht nur untersagt, sich mit dem „Angebot“ einer Belohnung für ihre Versicherten in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Pflegedienst und seinem Patient einzumischen. Darüber hinaus wurde ein empfindliches Ordnungsgeld angedroht, wenn diese Kasse sich gegenüber der Klägerin nicht an das Urteil halten sollte.

Dazu Dr. Uta Rüping, Rechtsanwältin des ABVP und des klagenden Mitgliedes: „Das Sozialgericht hat eine kluge Entscheidung getroffen: Der Versicherte soll nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung eine qualitätskontrollierte Leistung erhalten und nicht unterschwellig verführt werden, ihm gezahltes Geld unter Haftungsfreistellung der Bundesknappschaft an Laienpfleger weiterzugeben oder gar zu verschenken. Der Pflegedienst muss sich als Vertragspartner nicht gefallen lassen, dass ihm die Bundesknappschaft dazu Kunden gewissermaßen ausspannt. Die Interessen des Versicherten und des Pflegedienstes sind die beiden Seiten einer Medallie: der des qualitätorienten Sachleistungsprinzips.“

Heiner Schülke, Sprecher des ABVP-Vorstandes: „Es ist bedauerlich, dass sich einige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Bundesknappschaft, nur vom Gericht belehren lassen, was rechtens ist. Sie verfahren nach dem Motto: Man kann es ja einmal versuchen... Durch solche Verfahren werden die Versichertengelder verschwendet.“

Für den ABVP habe das Urteil auch einen wichtigen Aspekt hinsichtlich der Qualität der Versorgung der Patienten. Schülke: „Dem Versuch, professionelle Pflege durch Laienpflege zu ersetzen, ist ein erster Riegel vorgeschoben worden. Der Vorgang zeigt somit, dass es – zumindest bei der Bundesknappschaft – mit den Forderungen der Kassen nach höherer Qualität in der Pflege nicht weit her ist.“

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. Roscherstr. 13 A 30161 Hannover Telefon: 0511/338980 Telefax: 0511/3389898

Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands

NEWS TEILEN: