Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Fluggastrechte vs. Fahrgastrechte - Entschädigungen bei kombinierten Reisen müssen vereinfacht werden

(Goslar/Berlin) - Nachdem die Zahl der (Urlaubs-)Reisen wieder die Vor-Corona-Zeiten erreicht hat, steigt auch die Zahl der Fälle, bei denen es im Rahmen der Beförderung zum bzw. vom Reiseziel zu Störungen kommt. Wie immer stellt sich dann die Frage, welche Rechte den Reisenden zustehen. Während die Antwort hierauf bei der Reise mit nur einem Verkehrsträger (zum Beispiel der Bahn) relativ einfach gegeben werden kann, können bei multimodalen Reisen (also solchen, bei denen verschiedene Verkehrsmittel genutzt werden) erhebliche Probleme auftreten. Diese werden beim diesjährigen Verkehrsgerichtstag zum Thema gemacht.

"Nicht immer nutzt man nur ein Verkehrsmittel, um in den Urlaub zu fahren. Es kann auch vorkommen, dass für einen Trip Zug-, Flug- und Schiffsstrecken kombiniert werden", führt Rechtsanwalt Martin Diebold von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aus. Um nach einer missglückten Reise zu einer rechtlich problematischen Situation zu gelangen, sei es nicht erforderlich, dass es bei allen drei Verkehrsträgern zu Störungen kommt. Es genüge bereits, wenn nur ein Verkehrsträger verspätet war oder ganz ausgefallen ist. Hat der Zug eine Verspätung und werden deshalb der Flug und letztendlich auch das Schiff verpasst, müsse sich der Reisende durch ganz unterschiedliche Regeln kämpfen, um zu seinem Recht zu kommen. Neben nationalen Vorschriften seien dies auch unionsrechtliche und sogar völkerrechtliche Vorgaben.

"Zu unterscheiden ist, ob der Reisende einen einheitlichen Vertrag hat, bei dem die einzelnen Verkehrsträger enthalten sind oder ob er mit dem jeweiligen Verkehrsträger einen separaten Vertrag geschlossen hat", weiß Diebold.

Es bedürfe daher dringend einer Anpassung und Vereinheitlichung der Rechte der Reisenden bei multimodalen Reisen. Dies gelte umso mehr, als die Reisebranche ein gewichtiger Wirtschaftszweig ist. Das Reisen ist so beliebt wie nie - auch zu immer entfernteren Zielen. "Häufig wird dazu aufgerufen, innerdeutsche Zubringerflüge zu vermeiden und stattdessen mit der Bahn zu fahren. Kommt es aber auf der Bahnreise zu einer Verzögerung, die dazu führt, dass der Flug verpasst wird, kann es passieren, dass Rechte nur aus der Bahngastrechte-Verordnung geltend gemacht werden können", warnt der Anwalt. Diese sehe eine Entschädigung für den verpassten Flug nicht vor. Dagegen wird der Reisende, der einen Zubringerflug gewählt hat, bei dem es zu einer Verspätung kommt, bevorzugt. Denn ihm stehen sämtliche Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) RA Swen Walentowski, stellv. Hauptgeschäftsführer Politische Kommunikation Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Fax: (030) 726152190

(jg)

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