Pressemitteilung | Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen

Kommunen greifen auf Kindergeld für behinderte Kinder zu

(Düsseldorf) - Mit großer Sorge beobachtet der SoVD Nordrhein-Westfalen, dass Sozialämter sogenannte "Abzweigungsanträge" bei den Familienkassen stellen, um auf das Kindergeld von Eltern mit volljährigen, behinderten Kindern zugreifen zu können. Betroffen davon sind Eltern, deren Kinder zuhause wohnen und Grundsicherungsleistungen beziehen.
"Für den SoVD Nordrhein-Westfalen ist diese Vorgehensweise nicht hinnehmbar. Die Eltern tun alles, um ihr behindertes Kind möglichst lange zu Hause zu betreuen und zu versorgen. Oftmals engagieren sie sich dabei weit über ihre Kräfte hinaus. Die jetzige Verwaltungspraxis halten wir weder für angemessen noch für vernünftig. Es bedarf einer rechtlichen Klarstellung, ob die Kommunen so vorgehen dürfen. Wir geben zu bedenken, dass die Unterbringung der behinderten Menschen in Einrichtungen in jedem Fall teurer für die Kommunen ist. Eltern, die mit ihren behinderten Kindern gemeinsam leben und diese versorgen, sollten gestärkt werden, damit sie diese Aufgabe leisten können", sagt Landesvorsitzende Gerda Bertram.
Den Eltern rät der SoVD NRW, Widerspruch gegen die Abzweigungsanträge der Sozialämter bei den Familienkassen einzulegen. Dabei müssen die Eltern jedoch detailiert begründen, dass sie einen tatsächlichen, zusätzlichen Aufwand in mindestens der Höhe des Kindergeldes leisten. Gleichzeitig sollten sie jedoch darauf achten, dass sie mit ihren Angaben nicht die Grundsicherung ihrer behinderten Kinder gefährden.

Hintergrund:
Eltern behinderter Kinder haben Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor der Volljährigkeit eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst aus eigenem Einkommen unterhalten kann. Nach dem Einkommenssteuerrecht kann das Kindergeld jedoch an die Stelle gezahlt werden, die den Unterhalt des Kindes gewährleistet. Da die Städte mit der Grundsicherung an das Kind einen Teil des Unterhalts leisten, beanspruchen sie das Kindergeld für sich. Eltern müssen deshalb genau darlegen, wie hoch ihre über die Grundsicherungsleistung hinausgehenden Aufwendungen für ihr Kind sind und können dann Widerspruch einlegen. Die Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit) kann dann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob das Kindergeld teilweise oder ganz an das Sozialamt abgezweigt wird. Allein in Bochum sind Medienberichten zufolge mindestens 100 Fälle bekannt geworden, in denen das Sozialamt sogenannte Abzweigungsanträge gestellt hat. Dagegen sind Klageverfahren am Finanzgericht Münster anhängig.

Quelle und Kontaktadresse:
Sozialverband Deutschland e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen (SoVD) Michaela Gehms, Pressesprecherin Erkrather Str. 343, 40231 Düsseldorf Telefon: (0211) 38603-0, Telefax: (0211) 382175

(aj)

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