Pressemitteilung | (ABVP) Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. - Bundesgeschäftsstelle

Weitere Belastung der Pflegeversicherung und der Versicherten durch das Bundessozialgericht

(Hannover) - Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine ärztlich verordnete Behandlungspflege, hier: das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, als in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung gehörig verurteilt, sofern ein Versicherter zugleich Sachleistungen aus der Pflegeversicherung erhält und der zeitliche Aufwand hierfür bereits bei der Feststellung des Pflegebedarfs durch den MDK berücksichtigt wurde.

Dies gelte dann, wenn zum einen der „untrennbare Bestandteil der medizinischen Maßnahme mit einer Verrichtung der Grundpflege und zum anderen der objektive zeitliche Zusammenhang“ der Leistungen gegeben seien.

Dazu erklärt der ABVP:

Bisher sind das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung gefallen. Daher sind sie bei den Vergütungen für die entsprechenden Leistungskomplexe auch nicht berücksichtigt worden. Dies ist nun mit den Pflegekassen nachzuverhandeln. Dazu Heiner Schülke, Sprecher des ABVP-Vorstandes: „Einem Mehr an Leistungen im Bereich der Pflegeversicherung muss auch ein entsprechendes Mehr an Vergütu7ngen folgen. Dabei gehen wir davon aus, dass die Pflegekassen zumindest dieselben Sätze bezahlen, wie wir sie mit den Krankenkassen vereinbart haben.“

Dieses Mehr an Leistungen führt natürlich zu einem verringertem Sachleistungsanspruch der Versicherten bei den bisherigen Pflegeleistungen nach SGB XI. Die Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und zugleich Kompressionsstrümpfe benötigen, verlieren damit einen Sachleistungsanspruch von durchschnittlich 150,- bis 300,- € pro Monat, je nach dem, ob noch Wegegelder anfallen. Heiner Schülke: „Die Zeche zahlen die Patienten. Entweder sie können die zusätzlichen Kosten selbst finanzieren oder sie müssen Sozialhilfe beantragen. Eine Erhöhung der Leistungsgrenzen der Pflegeversicherung in der ambulanten Versorgung ist daher nach diesem Urteil noch dringender als vorher.“

Der ABVP weist darauf hin, dass das BSG die Leistungspflicht der Pflegekassen mit der Maßgabe verknüpft hat, dass der zeitliche Aufwand für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe „im Rahmen des Gesamtaufwandes für die betroffene Verrichtung der Grundpflege als Pflegebedarf zu berücksichtigen“ ist. Dies „kann sich so auf die Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer (höheren) Pflegestufe auswirken...“.

Der ABVP empfiehlt daher, bei den Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und Kompressionsstrümpfe benötigen, zu prüfen, ob der zeitliche Aufwand dafür bei der Begutachtung durch den MDK berücksichtigt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Versicherten eine Nachbegutachtung durch den MDK verlangen. Diese sollte zügig erfolgen.

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. Roscherstr. 13 A 30161 Hannover Telefon: 0511/338980 Telefax: 0511/3389898

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