Pressemitteilung | Wirtschaftsrat der CDU e.V.

Wirtschaftsrat zieht 7 rote Linien bei der Erbschaftsteuer / Wolfgang Steiger: Deutsches Erfolgsmodell Familienunternehmen gefährdet - Substanzverzehr durch Erbschaftsteuer senkt Investitionsfähigkeit und Bonität der Betriebe

(Berlin) - Der Wirtschaftsrat der CDU e.V. zieht in seinem Forderungskatalog zur Erbschaftsteuer sieben rote Linien, die nicht überschritten werden dürfen. "Wenn das Bundesfinanzministerium nicht deutlich nachbessert, ist das deutsche Erfolgsmodell Familienunternehmen gefährdet. Die Bundesregierung muss ihr Versprechen halten. Es darf für die eigentümergeführten Betriebe insgesamt nicht zu einer breiten Steuererhöhung kommen. Die Große Koalition steht hier im Wort! Auch hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das grundsätzliche Verschonungskonzept für kleine, mittlere und unter bestimmten Voraussetzungen auch größere mittelständische Betriebe mit der Verfassung vereinbar ist. Für massive Steuererhöhungen geben die Karlsruher Richter keine Anhaltspunkte. Deshalb schießen die bekannt gewordenen Überlegungen aus dem Bundesfinanzministerium weit über das Urteil hinaus", kritisierte Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrates.

Die Familienunternehmen mit über 250 Mitarbeitern beschäftigen rund 45 Prozent aller Arbeitnehmer in Deutschland. Sie sind oft über Generationen aufgebaute Gemeinschaftsleistung von Familien und das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.

"Um diese gesunde Wirtschaftsstruktur und Unternehmenslandschaft beneiden uns fast alle unserer Nachbarländer", betonte Wolfgang Steiger. "Wir können nur davor warnen, den mittleren und größeren Familienunternehmen das Halten und Führen ihrer Betriebe durch eine teure und überbürokratisierte Neuregelung der Erbschaftsteuer in der Zukunft zu verleiden. Wenn Unternehmens-Erbschaften ab 20 Millionen Euro einer Bedürfnisprüfung unterzogen und besteuert werden sollen, leitet das eine Abkehr von unserer wirtschaftlichen Grundlage in Deutschland ein."

Der Gesetzgeber muss die Fernwirkungen niedriger Grenzwerte bedenken: Um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, müssten Eigentümer über größere Zeiträume höhere Ausschüttungen beschließen und anlegen oder auf einem Schlag bis zur Hälfte des Eigenkapitals entnehmen. Sinkende Investitionen und Bonität können danach bei Banken folgen. Und manche Erben werden sich lieber für einen frühzeitigen Verkauf entscheiden und eine immense, aber zu wenig wertgeschätzte Verantwortung abgeben.

Diese sieben Forderungen wurden in den Bundesfachkommissionen "Familienunternehmen und Mittelstand" und "Steuern, Haushalt und Finanzen" erarbeitet:

(1) Die Freistellung von lediglich 20 Mio. Euro Übertragungswert ist deutlich zu niedrig. Das BVerfG verweist in seinem Urteil auf einen Gesetzentwurf aus dem Jahr 2005, in dem eine Grenze von 100 Mio. Euro je Erwerb ("Wert des auf den Nachfolger übergehenden Betriebsvermögens") vorgeschlagen wird. Nach Berücksichtigung der Preisentwicklung ist ein Wert zwischen 130 und 150 Mio. Euro angemessen. Der Gesetzgeber sollte gleichzeitig klarstellen, dass auch bei Unternehmen mit einem Betriebsvermögen über diesen Werten eine Verschonung geboten sein kann.

(2) Die Befreiung von der Erbschaftsteuer ist dringend als Freibetrag und nicht als Freigrenze auszugestalten. Das BVerfG hat in seinem Urteil mehrmals deutlich gemacht, dass gerade auch sog. "Fallbeil-Regelungen" unangemessen sind. Genau solch eine Regelung würde mit der Einführung einer Freigrenze jedoch neu geschaffen.

(3) Steuerliche Mehrfachbelastungen durch die Einbeziehung des Privatvermögens müssen unterbleiben. Beim Erwerber schon vorhandenes Privatvermögen ist bereits durch Einkommen- und ggf. Erbschaftsteuer besteuert worden. Eine Hinzuziehung zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen würde zu einer Doppel- oder gar Dreifachbesteuerung führen. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob solch eine Regelung überhaupt verfassungsgemäß ausgestaltet werden kann. Eine Bestrafung von vorsorgenden Erwerbern gegenüber solchen, die stärker konsumorientiert sind, ist nicht akzeptabel.

(4) Bei der Bedürfnisprüfung sind vor allem qualitative Kriterien zu berücksichtigen. Dabei ist auf die fehlende Kapitalmarktorientierung oder auch auf Verfügungsbeschränkungen (zum Beispiel Unveräußerbarkeit von Unternehmensanteilen, Verbot von Gewinnentnahmen) abzustellen. Gegebenenfalls sind hier Abschläge auf die zu ermittelnden Verkehrswerte vorzunehmen. Andere Kriterien wie Liquiditäts- oder Investitionskennzahlen sind dagegen schwer zu bewerten und daher ungeeignet. Um Missbrauch zu vermeiden, sollte neben den bestehenden Behaltensfristen zur Berücksichtigung der qualitativen Kriterien eine adäquate Frist von 3 bzw. 5 Jahren gelten, in der diese bereits bestanden haben müssen.

(5) Das Verwaltungsvermögen sollte künftig enger definiert werden als bisher. Im Falle einer Neudefinition des betriebsnotwendigen Vermögens darf diese nicht langjährigen gerichtlichen Klärungen überlassen werden und muss sich an den allgemeinen Bewertungsmaßstäben des Ertragsteuerrechts orientieren, zum Beispiel am Begriff des "notwendigen Betriebsvermögens". Sie muss verfassungsfest und wenig gestaltungsanfällig sein. Die Ermittlung nach dem Nettoprinzip und die Zugrundelegung des konsolidierten Nettovermögens sind konsequent und folgerichtig. Die Schulden sind in voller Höhe gegenzurechnen. Eine Quotierung würde zu nicht sachgerechten Bemessungsgrundlagen führen.

(6) Bei der Kleinunternehmerfreistellung sollte nicht auf eine Wertgrenze des Unternehmens oder der Lohnsumme abgestellt werden. Zu aufwendig wäre die Wertermittlung und zu groß ist die Gefahr, dass beispielsweise im Zuge der regulären Verjüngung des Personalbestands durch die in der Regel noch niedrigeren Einstiegsgehälter ein Lohnsummenkriterium nicht mehr eingehalten werden kann. Der Maßstab der Beschäftigtenzahl sollte erhalten bleiben und auf zum Beispiel 7 Beschäftigte - gemessen in sog. Vollzeitäquivalenten - fixiert werden.

(7) Eine Rückwirkung der neuen erbschaftsteuerlichen Regelungen muss - wie bereits mehrfach zugesichert - vermieden werden. Wer sich an die derzeitig gültige Gesetzeslage hält, muss auch die Sicherheit haben, nicht rückwirkend den neuen Erbschaftsteuerregelungen unterzogen zu werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Wirtschaftsrat der CDU e.V. Klaus-Hubert Fugger, Pressesprecher Luisenstr. 44, 10117 Berlin Telefon: (030) 240870, Fax: (030) 24087105

(cl)

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