Pressemitteilung | Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG)

Vorschläge für eine neue Krankenhausentgeltverordnung

(Berlin) – Nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) müssen die Entgelte im Krankenhausbereich zukünftig wirtschaftlich ermittelt und als Festpreise ausgestaltet werden. Diese Forderung ist Inhalt der „Positionen der DKG zum ordnungspolitischen Rahmen des neuen Entgeltsystems“, die sie in Berlin vorstellte. Die DKG übergibt damit der Regierungskoalition ihre Voschläge für einen ordnungs- und finanzpolitischen Rahmen bei der Einführung und Anwendung des neuen Vergütungssystems für Krankenhäuser.

DKG-Hauptgeschäftsführer Jörg Robbers warnte vor den negativen Folgen variabler Preise, die im Krankenhausbereich zu einem kontraproduktiven Wettbewerb mit einer Preisspirale nach unten führen würde. Ein Preiswettbewerb würde auf Kosten der Leistungsqualität und damit zu Lasten der Patienten gehen. Außerdem wäre ein solcher Preiskampf nicht mit dem Grundsatz „Gleiches Geld für gleiche Leistung“ zu vereinbaren. Wettbewerb solle sich auf die Bereiche Qualität und Leistung konzentrieren.

„Mit der Einführung des neuen Entgeltsystems muss die Budgetierung aufgehoben werden“, forderte Robbers. Andernfalls würden auch im Krankenhaus die fatalen Auswirkungen floatender Punktwerte, wie sie aus dem vertragsärztlichen Bereich bekannt seien, drohen. Den Krankenhäusern müsse die bedarfsgerechte Finanzierung ihrer Leistungen garantiert werden, da sie schließlich einen staatlichen Auftrag zur Gewährung der bedarfsgerechten Versorgung erfüllen müssen. Steigende Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen, steigende Leistungsansprüche der Versicherten, medizinisch-technischer Fortschritt und die demographische Entwicklung sind bei strikter Beachtung der Beitragssatzstabilität nicht zu vereinbaren.

„Das Grundverständnis und die Letztverantwortung der Länder für die Krankenhausplanung muss auch mit der Einführung eines neuen Entgeltsystems bestehen bleiben“, begründete Robbers die DKG-Forderung, die vereinbarten Leistungsmengen zukünftig durch die zuständige Landesbehörde genehmigen zu lassen und im Konfliktfall die Schiedsstelle anzurufen. Die künftigen Verhandlungen über das individuelle Leistungsgeschehen des einzelnen Krankenhauses sollen wie bisher durch die örtlichen Vertragspartner geführt werden. Dort sollen bedarfsgerechte Leistungsmengen vereinbart und mit finanziellen Ausgleichen bei Über- und Unterschreitungen flankiert werden.

Grundlage für zukünftige Mengenvereinbarungen sind die bereits vereinbarten Men-gen abgeschlossener Vereinbarungszeiträume und die erbrachten Leistungen. Diese basieren auf zusätzlichem Bedarf an medizinischen Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes. Nach den Vorstellungen der DKG sollen für Krankenhäuser bei Mengenüber- und unterschreitungen finanzielle Ausgleichsregelungen Anwendung finden. Die DKG schlägt zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen eine Poollösung vor. Danach erhält das Krankenhaus auch bei abweichender Mengenentwicklung zunächst einen einheitlichen Preis je DRG. Bei Mengenüberschreitungen werden die Ausgleiche unter Berücksichtigung der Kosten von dem entsprechenden Krankenhaus in den Pool eingezahlt, bei Mengenunterschreitungen werden Ausgleiche aus dem Pool ausgezahlt.

Die DKG fordert, die Zu- und Abschlagsregelung für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung von der Bundeskompetenz auf die Landeszuständigkeit zu verlagern. Die Fragen der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer und sind aufgrund eines föderalen unterschiedlichen Planungsverständnisses jeweils pro Bundesland abweichend ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, eine bundeszentrale Zuschlagsregelung vorzusehen; die DKG schlägt deshalb eine Änderung des Paragraphen 17b vor mit dem Ziel, entsprechende Zu- oder Abschläge auf die Landeskompetenz zu übertragen (sog. Sicherstellungszuschlag).

Nach Vorstellung der DKG muss eine Öffnungsklausel vorgesehen werden, die eine Vergütungsregelung für seltene Erkrankungen, Spezialfälle und Problembereiche außerhalb des DRG-Systems ermöglicht. Für zwingend erforderlich hält die DKG außerdem eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehen budgetneutralen Einführungsphase im Jahre 2003 von ein auf mindestens zwei Jahre. Sie plädiert dafür, dass sich nach der zweijährigen budgetneutralen Einführungsphase ein Konvergenzphase von mindestens drei Jahren anschließt. „Es muss eine ausreichende Validierung der Erstversion des G-DRG-Systems gewährleistet sein“, betonte Robbers.

Die Selbstverwaltungspartner haben im Jahre 2000 maßgebliche Verträge zur Etab-lierung des neuen Vergütungssystems abgeschlossen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 soll das bisherige Entgeltsystem für stationäre Leistungen durch ein pauschalierendes Vergütungssystem, das sich an einem bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage von DRGs (Diagnosis Related Groups) orientiert, ersetzt werden. Die Entwicklung, Pflege und Weiterentwicklung dieses Systems hat der Gesetzgeber als Selbstverwaltungsaufgabe ausgestaltet. Er selbst ist nunmehr in der Pflicht, für die Festlegung der zukünftigen ordnungs- und finanzpolitischen Rahmenbedingungen eine Krankenhausentgeltverordnung vorzulegen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Krankenhausgesellschaft Gst. Berlin Straße des 17. Juni 110-114 10623 Berlin Telefon: 030/398010 Telefax: 030/39801302

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