Pressemitteilung | Bauherren-Schutzbund e.V.

Zahlreiche Bauverträge benachteiligen Verbraucher / BSB stärkt durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen Verbraucherrechte am Bau / BSB stellt verbraucherfeindliche Vertragsklauseln mit rechtlicher Bewertung ins Internet / BSB erneuert dringliche Forderung nach eigenständigem Bauvertragsrecht

(Berlin) - Verbraucher werden in einer Vielzahl von Bauverträgen durch verbraucherfeindliche Vertrags- klauseln erheblich benachteiligt. Das bestätigen vom Bauherren-Schutzbund regelmäßig durchgeführte Analysen. Bereits im Jahre 2004 wurde dem BSB das Recht auf Abmahnung und Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz bei verbraucherschutzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuerkannt. Seitdem hat die gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation bereits mehr als 160 Vertragsklauseln abgemahnt oder auf Unterlassung geklagt.

„Die Auseinandersetzung mit Hausanbietern wegen verbraucherfeindlicher Vertragsklauseln erzwingt eine faire Gestaltung der mit privaten Bauherren geschlossenen Verträge“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Mauel, 1. Vorsitzender des BSB, diese erfolgreiche Vertretung bauorientierter Verbraucherinteressen. „Unternehmen folgten bislang der Abmahnung freiwillig oder Gerichtsentscheidungen verboten die Anwendung von benachteiligenden Klauseln. Damit verhalfen wir bundesweit zehntausenden von Bauherren zu ausgewogenen Verträgen.“

Die Information über die abgemahnten Klauseln auf der BSB Homepage im Internet stärkt die Verhandlungsposition von Bauinteressenten. Auch immer mehr Hausanbieter orientieren sich inzwischen daran und korrigieren ihre Vertragsangebote.

Beanstandete Vertragsklauseln und ihre Auswirkungen

Unausgewogene Zahlungspläne kosten Bauherren sehr viel Geld, ohne dass eine adäquate Gegenleistung des Bauunternehmens dahinter steht. Sie gehören zu den am häufigsten beanstandeten Vertragsklauseln.

Laut BSB-Analyse gewährleisten 67 Prozent der untersuchten Bauverträge keine Zahlung entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt, bei 29 Prozent überstieg die Höhe der Abschlagszahlungen den Wert von Bauleistungen, und 41 Prozent bestanden auf unangemessen kurzen Zahlungsfristen. Drastische Beispiele zeigen sich in vom Gericht als unwirksam erkannten Klauseln, die beispielsweise für den Rohbau 84 Prozent der Gesamtvergütung vorsahen, in einem anderen Fall 61 Prozent. Angemessen jedoch sind bis dahin 50 Prozent.

Auch die Bezahlung von 13 Prozent der Bausumme bei Fertigstellung der Bauantragsunterlagen gilt als unzulässige Vorauszahlung von Werklohn. Ein Zahlungsplan muss Leistung und Gegenleistung ausgewogen berücksichtigen, Abschlagszahlungen haben nach Baufortschritt zu erfolgen.

Eine finanzielle Vorleistungspflicht für Bauherren ist juristisch nicht haltbar. Erfolgreich abgemahnt - weil mit dem gesetzlichen Leitbild unvereinbar - wurde die von Hausanbietern im Zahlungsplan festgelegte Vorkasse. Solche Forderungen finden sich in 18 Prozent der vom BSB analysierten Verträge. In einem abgemahnten Beispiel sollten Bauherren acht Prozent Werklohn bereits bei Vertragsabschluss zahlen. Da der Auftragnehmer aber zu diesem Zeitpunkt noch keine vertraglichen Leistungen erbracht hat, widerspricht eine solche Vorauszahlung dem gesetzlichen Äquivalenzgebot.

Ein Hausverbot für Bauherren ist unzulässig. Dass Bauherren nur nach Genehmigung der Baufirma ihre Baustelle betreten dürfen, um sich vom Bautenstand und der Ausführung ihrer Sonderwünsche zu überzeugen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und wurde abgemahnt. Bauherren müssen jederzeit die Möglichkeit haben, Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Bauleistungen vor den Abschlagszahlungen persönlich zu überprüfen, ohne den Auftragnehmer fragen zu müssen.

Einseitige Vertragsänderungen räumen Unternehmen die Möglichkeit ein, vom Bauvertrag, der Baubeschreibung und den Planungsunterlagen abweichende technische oder andere Änderungen vorzunehmen. Diese Klausel verstößt laut Gericht gegen die Interessen der Bauherren. Auch für sie müssen Abweichungen zumutbar sein. Gründe für ein einseitiges Abänderungsrecht müssen triftig, in ihren Voraussetzungen und Folgen für den Vertragspartner klar erkennbar sein.

Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers zu beschneiden, wonach fällige Raten unwiderruflich fünf Tage nach Rechnungslegung zu zahlen sind, wurde vom Gericht als unzulässig erklärt. Diese Klausel verstößt gegen die Möglichkeit der Zurückhaltung von Zahlungen, um Mängelbeseitigung durchzusetzen.

Gewährleistungsfristen einzuschränken, indem von 5jähriger Gewährleistung einige Gewerke ausgenommen werden, verkürzt die gesetzliche Frist unzulässig. Auch diese Klausel darf nicht verwendet werden, befand das Gericht.

Baurecht muss Verbraucher besser schützen

„Die vorgestellte Auswahl unzulässiger Klauseln offenbart das oft gravierende Ungleichgewicht in Bauverträgen zu Ungunsten der Verbraucher“, schätzt Peter Mauel ein. „Um ihre Rechte zu stärken, wird der BSB seine bereits erfolgreiche Arbeit mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen fortsetzen.“

Grundsätzlich aber mangelt es an einem Bauvertragsrecht, das die Verbraucher besser schützt. „Rechtliche Veränderungen müssen sich an der Praxis orientieren und die notwendige Balance beim Leistungsaustausch am Bau herstellen.“

Der BSB fordert mit Nachdruck erneut ein eigenständiges Bauvertragsrecht, dass die Interessen der Verbraucher angemessen berücksichtigt sowie seine Integrierung in das BGB. Als Mitglied des Deutschen Baugerichtstag e.V. hat die Verbraucherschutzorganisation bereits umfassende Vorschläge vorgelegt. „Die große Verbrauchergruppe privater Bauherren und Immobilienerwerber mit erheblichem wirtschaftlichem Engagement muss mit mehr gesetzlichen Sicherheiten ausgerüstet werden“, bekräftigt Mauel.

Die Klauseln und ihre Bewertung im Internet unter:
www.bsb-ev.de/bsb_aktuell.

Quelle und Kontaktadresse:
Bauherren-Schutzbund e.V. Pressestelle Kleine Alexanderstr. 9/10, 10178 Berlin Telefon: (030) 3128001, Telefax: (030) 31507211

(el)

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